Ips typographus schrieb:
DWM1915 schrieb:
[quote="mr.woodpecker":3e496ioy]die Frage war "kann?"
die Antwort ist "ja!"
wer einen Antrag stellt kann damit Erfolg haben
wer keinen Antrag stellt hat schon verloren
Meinetwegen, die Entscheidung geht aber so, wie ich es dargestellt habe und nicht anders. Und da gibt es auch keine landestypischen Unterschiede, da das Recht der Grundeigentümer hier in Rede steht. Die Entscheidung kann also nicht am Biertisch getroffen werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung an eben diesem stattfindet, sie nach der Satzung entsprechend einberufen wurde und die Anwesenden stimmberechtigt sind. "Kann" gibts da nicht, nur "muß". Und schließlich gilt auch, daß nicht immer Erfolg hat, wer Anträge stellt. Insbesondere dann nicht, wenn kein Rechtsanspruch besteht oder es keine Rechtsgrundlage gibt. Und genau das ist der Fall, wenn jemand aus einem Dauerschuldverhältnis aussteigen will und keinen wichtigen Grund dafür hat.
die Aussage ist - in diesem Absolutheitsanspruch - natürlich falsch!
Falsch ist sie zunächst, weil es im BJagdG zu der Frage der engeren Zuständigkeiten für die Verpachten überhaupt keine Aussage gibt. Falsch ist sie aber auch, weil es spätestens seit der Föderalismusreform sehr wohl landesspezifische Unterschiede geben kann - und auch gibt; für RLP z.B. hat das BJagdG in diesem Falle überhaupt keine Relevanz mehr.
Richtig ist dagegen, dass grundsätzlich alle Entscheidungen der JG mit doppelter Mehrheit zu fällen sind; richtig ist aber auch, dass die JG die Verpachtung der Jagd auf den Jagdvorsteher oder der Jagdvorstand oder auf den Ortsbürgermeister/die Ortsgemeinde übertragen kann (durch einen Beschluss der doppelten Mehrheit der JG). Das war z.B. in RLP auch vor der letzten Gesetzesänderung schon so!
Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Organe der JG werden normalerweise in der Satzung der JG geregelt - und nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz.
Darüber hinaus sieht das Gesetz durchaus mehr Möglichkeiten vor, als nur den EBGS - Stichwort Unterpacht oder Mitpacht. Auch darüber kann, muss aber nicht, die JG sich die Entscheidung vorbehalten - oder diese weiter geben.
Das der "Vertragspartner Jagdpächter" keinen Rechtsanspruch auf eine positive Entscheidung hat, ist völlig klar.[/quote:3e496ioy]
Oberrechthabergerede. Auch wenn die Jagdgenossen auf den Vorstand delegiert hätten, dann hätten sie vorher nach Satzung beschlossen, also mit der erforderlichen Personen- und Flächenmehrheit, die regelmäig im Gesetz geregelt ist; die Satzung bildet höchstens noch einmal die gesetzliche Regel ab. Nichts anderes habe ich gesagt. Vom BJG war keine Rede. Die engere Zuständigkeit interessiert also gar nicht, die Zuständigkeit an sich IST geregelt und wäre ohne eine entsprechende Regelung schon aus der Natur der Sache heraus so zu regeln wie sie jetzt ist und nicht anders.
Wenn Du sonst noch ein Problem hast, schreibs per PM, das interessiert hier für den Fred nicht mehr.
Ich hoffe, daß auch Dir klar ist, daß man nicht einfach nolens volens am Biertisch entscheiden kann, wem man die Jagd verpachtet, wenn man dafür nicht das Einverständnis der Grundeigentümer innerhalb der JG hat. Nichts anderes sollte rüberkommen.