Übernahme Jagdpacht!

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Hallo !
Wie sieht das aus wenn jemand seine gepachtete Jagd an einen anderen weitergeben will.
Beide sind sich einig .Kann die Jagdgenossenschaft dem zustimmen oder muss es zu einer Neuverpachtung kommen?

besten Dank im Vorraus!!
 
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anonym

Guest
Terry schrieb:
Hallo !
Wie sieht das aus wenn jemand seine gepachtete Jagd an einen anderen weitergeben will.
Beide sind sich einig .Kann die Jagdgenossenschaft dem zustimmen oder muss es zu einer Neuverpachtung kommen?

besten Dank im Vorraus!!

Sie KANN zustimmen, dann ist es aber grds. eine Neuverpachtung. Die Vertragspartner haben sich doch geändert...........
 
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er soll mal beantragen, dich als Mitpächter aufzunehmen, dann hast schon mal einen Fuß in der Tür.
 
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mr.woodpecker schrieb:
er soll mal beantragen, dich als Mitpächter aufzunehmen, dann hast schon mal einen Fuß in der Tür.

Nur wenn die JG das möchte, ein Anspruch darauf besterht nicht, die JG kann und darf sich auf den bislang geltenden Vertrag berufen bzw. sich darauf verlassen. Und aus dem kommt man so einfach nicht heraus.............Es gibt doch noch die Möglichkeit, entgeltliche BGS zu verteilen. Denn für eine Neuverpachtung ist eine außerordentliche Genossenschaftsversammlung fällig, das entscheidet der Jagdvorsteher nicht am Biertisch, das dauert erstens und zweitens muß eien gewisse Masseträgheit der Beteiligten überwunden werden, was oft die größere Hürde auf dem Land ist.
 
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Guest
mr.woodpecker schrieb:
DWM1915 schrieb:
[quote="mr.woodpecker":3ku0k1ps]er soll mal beantragen, dich als Mitpächter aufzunehmen, dann hast schon mal einen Fuß in der Tür.

das entscheidet der Jagdvorsteher nicht am Biertisch

dann gibt es da regionale Unterschiede[/quote:3ku0k1ps]

Nein. Das Gesetz ist da eindeutig in Bezug auf die Abstimmungen der Jagdgenossenschaft und die erforderlichen Mehrheiten von Flächen und Stimmen. Und wer eine Pacht am Biertisch ohne vorherige Abstimmung der Genossenschaft vergibt und unterschreibt, macht sich den Genossen gegenüber schadenersatzpflichtig, von der Anfechtungsmöglichkeit gegen solche Verträge ganz zu schweigen. Und wenn Du was anderes oder genau das so gemeint hast, dann schreib das auch, ein Satz ist da zu wenig.
 
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die Frage war "kann?"
die Antwort ist "ja!"

wer einen Antrag stellt kann damit Erfolg haben
wer keinen Antrag stellt hat schon verloren
 
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mr.woodpecker schrieb:
die Frage war "kann?"
die Antwort ist "ja!"

wer einen Antrag stellt kann damit Erfolg haben
wer keinen Antrag stellt hat schon verloren

Meinetwegen, die Entscheidung geht aber so, wie ich es dargestellt habe und nicht anders. Und da gibt es auch keine landestypischen Unterschiede, da das Recht der Grundeigentümer hier in Rede steht. Die Entscheidung kann also nicht am Biertisch getroffen werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung an eben diesem stattfindet, sie nach der Satzung entsprechend einberufen wurde und die Anwesenden stimmberechtigt sind. "Kann" gibts da nicht, nur "muß". Und schließlich gilt auch, daß nicht immer Erfolg hat, wer Anträge stellt. Insbesondere dann nicht, wenn kein Rechtsanspruch besteht oder es keine Rechtsgrundlage gibt. Und genau das ist der Fall, wenn jemand aus einem Dauerschuldverhältnis aussteigen will und keinen wichtigen Grund dafür hat.
 
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DWM1915 schrieb:
mr.woodpecker schrieb:
die Frage war "kann?"
die Antwort ist "ja!"

wer einen Antrag stellt kann damit Erfolg haben
wer keinen Antrag stellt hat schon verloren

Meinetwegen, die Entscheidung geht aber so, wie ich es dargestellt habe und nicht anders. Und da gibt es auch keine landestypischen Unterschiede, da das Recht der Grundeigentümer hier in Rede steht. Die Entscheidung kann also nicht am Biertisch getroffen werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung an eben diesem stattfindet, sie nach der Satzung entsprechend einberufen wurde und die Anwesenden stimmberechtigt sind. "Kann" gibts da nicht, nur "muß". Und schließlich gilt auch, daß nicht immer Erfolg hat, wer Anträge stellt. Insbesondere dann nicht, wenn kein Rechtsanspruch besteht oder es keine Rechtsgrundlage gibt. Und genau das ist der Fall, wenn jemand aus einem Dauerschuldverhältnis aussteigen will und keinen wichtigen Grund dafür hat.

die Aussage ist - in diesem Absolutheitsanspruch - natürlich falsch!
Falsch ist sie zunächst, weil es im BJagdG zu der Frage der engeren Zuständigkeiten für die Verpachten überhaupt keine Aussage gibt. Falsch ist sie aber auch, weil es spätestens seit der Föderalismusreform sehr wohl landesspezifische Unterschiede geben kann - und auch gibt; für RLP z.B. hat das BJagdG in diesem Falle überhaupt keine Relevanz mehr.

Richtig ist dagegen, dass grundsätzlich alle Entscheidungen der JG mit doppelter Mehrheit zu fällen sind; richtig ist aber auch, dass die JG die Verpachtung der Jagd auf den Jagdvorsteher oder der Jagdvorstand oder auf den Ortsbürgermeister/die Ortsgemeinde übertragen kann (durch einen Beschluss der doppelten Mehrheit der JG). Das war z.B. in RLP auch vor der letzten Gesetzesänderung schon so!

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Organe der JG werden normalerweise in der Satzung der JG geregelt - und nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz.

Darüber hinaus sieht das Gesetz durchaus mehr Möglichkeiten vor, als nur den EBGS - Stichwort Unterpacht oder Mitpacht. Auch darüber kann, muss aber nicht, die JG sich die Entscheidung vorbehalten - oder diese weiter geben.

Das der "Vertragspartner Jagdpächter" keinen Rechtsanspruch auf eine positive Entscheidung hat, ist völlig klar.
 
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Ips typographus schrieb:
DWM1915 schrieb:
[quote="mr.woodpecker":3e496ioy]die Frage war "kann?"
die Antwort ist "ja!"

wer einen Antrag stellt kann damit Erfolg haben
wer keinen Antrag stellt hat schon verloren

Meinetwegen, die Entscheidung geht aber so, wie ich es dargestellt habe und nicht anders. Und da gibt es auch keine landestypischen Unterschiede, da das Recht der Grundeigentümer hier in Rede steht. Die Entscheidung kann also nicht am Biertisch getroffen werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung an eben diesem stattfindet, sie nach der Satzung entsprechend einberufen wurde und die Anwesenden stimmberechtigt sind. "Kann" gibts da nicht, nur "muß". Und schließlich gilt auch, daß nicht immer Erfolg hat, wer Anträge stellt. Insbesondere dann nicht, wenn kein Rechtsanspruch besteht oder es keine Rechtsgrundlage gibt. Und genau das ist der Fall, wenn jemand aus einem Dauerschuldverhältnis aussteigen will und keinen wichtigen Grund dafür hat.

die Aussage ist - in diesem Absolutheitsanspruch - natürlich falsch!
Falsch ist sie zunächst, weil es im BJagdG zu der Frage der engeren Zuständigkeiten für die Verpachten überhaupt keine Aussage gibt. Falsch ist sie aber auch, weil es spätestens seit der Föderalismusreform sehr wohl landesspezifische Unterschiede geben kann - und auch gibt; für RLP z.B. hat das BJagdG in diesem Falle überhaupt keine Relevanz mehr.

Richtig ist dagegen, dass grundsätzlich alle Entscheidungen der JG mit doppelter Mehrheit zu fällen sind; richtig ist aber auch, dass die JG die Verpachtung der Jagd auf den Jagdvorsteher oder der Jagdvorstand oder auf den Ortsbürgermeister/die Ortsgemeinde übertragen kann (durch einen Beschluss der doppelten Mehrheit der JG). Das war z.B. in RLP auch vor der letzten Gesetzesänderung schon so!

Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Organe der JG werden normalerweise in der Satzung der JG geregelt - und nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz.

Darüber hinaus sieht das Gesetz durchaus mehr Möglichkeiten vor, als nur den EBGS - Stichwort Unterpacht oder Mitpacht. Auch darüber kann, muss aber nicht, die JG sich die Entscheidung vorbehalten - oder diese weiter geben.

Das der "Vertragspartner Jagdpächter" keinen Rechtsanspruch auf eine positive Entscheidung hat, ist völlig klar.[/quote:3e496ioy]

Oberrechthabergerede. Auch wenn die Jagdgenossen auf den Vorstand delegiert hätten, dann hätten sie vorher nach Satzung beschlossen, also mit der erforderlichen Personen- und Flächenmehrheit, die regelmäig im Gesetz geregelt ist; die Satzung bildet höchstens noch einmal die gesetzliche Regel ab. Nichts anderes habe ich gesagt. Vom BJG war keine Rede. Die engere Zuständigkeit interessiert also gar nicht, die Zuständigkeit an sich IST geregelt und wäre ohne eine entsprechende Regelung schon aus der Natur der Sache heraus so zu regeln wie sie jetzt ist und nicht anders.
Wenn Du sonst noch ein Problem hast, schreibs per PM, das interessiert hier für den Fred nicht mehr.
Ich hoffe, daß auch Dir klar ist, daß man nicht einfach nolens volens am Biertisch entscheiden kann, wem man die Jagd verpachtet, wenn man dafür nicht das Einverständnis der Grundeigentümer innerhalb der JG hat. Nichts anderes sollte rüberkommen.
 
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Hallo !

Besten Dank für die Antworten!!!!

Es ist so . Wir haben demnächst JG Versammlung wo über eine Jagdpachtverlängerung abgestimmt werden soll.
Bisher war der Kollege Pächter und vier andere BS Inhaber.
Nun möchten wir wechseln.Ich soll als Pächter und der bisherige Pächter als BS Inhaber weitermachen.
Aus euren Antworten geht hervor das die Jagdgenossen dem zustimmen können.
Weiß jemand wo das geschrieben steht?

Beste Grüße

Terry
 
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anonym

Guest
Terry schrieb:
Hallo !

Besten Dank für die Antworten!!!!

Es ist so . Wir haben demnächst JG Versammlung wo über eine Jagdpachtverlängerung abgestimmt werden soll.
Bisher war der Kollege Pächter und vier andere BS Inhaber.
Nun möchten wir wechseln.Ich soll als Pächter und der bisherige Pächter als BS Inhaber weitermachen.
Aus euren Antworten geht hervor das die Jagdgenossen dem zustimmen können.
Weiß jemand wo das geschrieben steht?

Beste Grüße

Terry

Grundsatz aus dem Zivilrecht, er nennt sich Privatautonomie, das heißt in etwa, daß jeder frei ist, Verträge gleich welchen Inhaltes mit einem Anderen abzuschließen, Grenzen werden nur durch Gesetz gezogen (Treu und Glauben, gute Sitten, Verbote etc.). In aller Regel wird sich die Genossenschaft auf sowas nicht einlassen, mach Dir also nicht zuviel Hoffnungen. Anders ist es regelmäßig nur, wenn die das, aus welchem Grund auch immer, selber wollen. Grundsatz ist, daß man den festhalten möchte, der bisher bezahlt hat, auf einen Neuen braucht man sich deshalb gar nicht einzulassen und es spräche auch bei der jetzt bekanntgegebenen Konstellation nichts dagegen, daß alles beim alten bleibt. Du zahlst halt künftig die Pacht im Rahmen des entgeltlichen BGS, Pächter und Du machen einen Vertrag, in dem er Dir im Gegenzug intern fast alle Rechte und Pflichten überträgt, nach außen muß er weiterhin den Kopf hinhalten und auch dann, wenn Du in den Sack haust.

Wenn die aber über eine Neuverpachtung verhandeln, was Du uns anfangs vorenthalten hast, dann läuft doch vermutlich die alte Pacht aus und wenn niemand außer Dir da ist und der alte Pächter nicht will, kannst Du dir doch Hoffnung machen. Daß man hier jedem immer die Wahrheit aus der Nase ziehen muß, nervt.............
 
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Kommt es nicht auf die Satzung der JG an, in der Rechte auf andere Organe übertragen werden können wie z.B. an einen Beirat, der aus der Mitte der JG gewählt wird und über grundsätzliche Fragen entscheiden kann?

Ob die JG eine Änderung der Pächter zustimmt oder nicht, kann man hier nicht entscheiden, vielleicht kennt man sich und vertraut sich, der biserhige Pächter ist eh alt usw.
 

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