Übernachten in der Jagdhütte

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Guten Morgen, wenn ich in einer Jagdhütte übernachten möchte und dort natürlich auch ein paar alkoholische Getränke zu mir nehmen möchte, wie verhält es sich mit der Legalität in Bezug auf die Waffe ? Es ist kein Stahlschrank vorhanden, lediglich abschließbare Holzschränke. Die Hütte ist selbstverständlich des nachts von innen verriegelt und ich bin immer anwesend.
 
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Guten Morgen, wenn ich in einer Jagdhütte übernachten möchte und dort natürlich auch ein paar alkoholische Getränke zu mir nehmen möchte, wie verhält es sich mit der Legalität in Bezug auf die Waffe ? Es ist kein Stahlschrank vorhanden, lediglich abschließbare Holzschränke. Die Hütte ist selbstverständlich des nachts von innen verriegelt und ich bin immer anwesend.
Gewehr im Holzschrank ist so weit in Ordnung. Aber, jetzt kommt es, du musst in dem selben Holzschrank übernachten - Hand in Hand mit deiner Knifte.
Im Ernst, lass den Alkohol zu hause. Es wird auch ohne sicher lustig und du bist eine Sorge los.
 
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Gewehr im Holzschrank ist so weit in Ordnung. Aber, jetzt kommt es, du musst in dem selben Holzschrank übernachten - Hand in Hand mit deiner Knifte.
Deswegen plant man sowas auch direkt mit ein, Ikea Storweeggen ist auf Dauer ungemütlich, klar, bei nur ein oder zwei Nächten pro Jahr auf der Hütte geht das. Ansonsten sollte man schon paar € mehr in die Hand nehmen, hält ja auch lange.1000020690.jpg
 
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Schon toll wo wir hingekommen sind. Ob ich auf der Hütte einen ziehen darf wenn die Waffe dabei ist?! Darf ich denn ne volle Kiste Bier neben den nuller Schrank stellen? Arme Teufel...
Nur Krombacher Radler, Alkohol frei ohne Zucker darfst du neben den Schrank stellen.🤣🤣🤣🤣
 
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Guten Morgen, wenn ich in einer Jagdhütte übernachten möchte und dort natürlich auch ein paar alkoholische Getränke zu mir nehmen möchte, wie verhält es sich mit der Legalität in Bezug auf die Waffe ? Es ist kein Stahlschrank vorhanden, lediglich abschließbare Holzschränke. Die Hütte ist selbstverständlich des nachts von innen verriegelt und ich bin immer anwesend.
dies Konstellation ist gar nicht mal so selten, zumindest sinngemäß. Ich denke dabei an die Bundesmeisterschaft im DJV Schießen. Da übernachten ja einige Teilnehmer in Hotels und gönnen sich zum Abendessen und den guten Ergebnissen auch mal ein Bier oder einen Wein. Ob jetzt die Aufbewahrung im Hotelzimmer die "tatsächliche Gewalt" über die Waffen beendet ist doch sehr fraglich.

1. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Lang- und Kurzwaffen. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass ein Führen der Waffe in alkoholisiertem Zustand von den Gerichten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.2014 (Az. – 6 C 30.13 -; WuH 13/2018, S. 84) die Unzuverlässigkeit begründet.

2. Ausgangspunkt sind vier wichtige Vorschriften des WaffG:
a. Nach dem Gesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 4). Das gilt auch für Mieter. Unerheblich ist, ob die Waffe geladen oder entladen, gesichert, entspannt, zerlegt oder im Futteral ist.
b. Die „tatsächliche Gewalt“ hat inne/ erlangt, wer weiß, dass er die Möglichkeit hat, nach eigenem Willen mit der Waffe umgehen, also auf sie zugreifen zu können (WaffVwV zur Anl.1, Abschnitt 2, Nr. 1).
c. Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der Beförderung oder sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG).
d. Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen wer-den (§ 34 Abs. 1 WaffG). Quelle Wild und Hund

Dies stelle ich nur mal zu Info ein, letztlich muss jeder selbst wissen wie er damit umgeht. Für mich ist das Thema aber durchaus ernst zu nehmen.
 
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Und schon kommen die ersten Oberlehrer.
Das hat mit Oberlehrer schon rein gar nichts zu tun.
Alkohol und Waffen in einem Zusammenhang ist ein absolutes NO GO.
Das sollten auch jagdliche Grundschüler schon wissen und die angeblich etablierten Jäger
müssen das halt schleunigst lernen.
 
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dies Konstellation ist gar nicht mal so selten, zumindest sinngemäß. Ich denke dabei an die Bundesmeisterschaft im DJV Schießen. Da übernachten ja einige Teilnehmer in Hotels und gönnen sich zum Abendessen und den guten Ergebnissen auch mal ein Bier oder einen Wein. Ob jetzt die Aufbewahrung im Hotelzimmer die "tatsächliche Gewalt" über die Waffen beendet ist doch sehr fraglich.

1. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Lang- und Kurzwaffen. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass ein Führen der Waffe in alkoholisiertem Zustand von den Gerichten in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22.10.2014 (Az. – 6 C 30.13 -; WuH 13/2018, S. 84) die Unzuverlässigkeit begründet.

2. Ausgangspunkt sind vier wichtige Vorschriften des WaffG:
a. Nach dem Gesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 2, Nr. 4). Das gilt auch für Mieter. Unerheblich ist, ob die Waffe geladen oder entladen, gesichert, entspannt, zerlegt oder im Futteral ist.
b. Die „tatsächliche Gewalt“ hat inne/ erlangt, wer weiß, dass er die Möglichkeit hat, nach eigenem Willen mit der Waffe umgehen, also auf sie zugreifen zu können (WaffVwV zur Anl.1, Abschnitt 2, Nr. 1).
c. Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten vorübergehend zum Zwecke der Beförderung oder sicheren Verwahrung erwirbt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG).
d. Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen wer-den (§ 34 Abs. 1 WaffG). Quelle Wild und Hund

Dies stelle ich nur mal zu Info ein, letztlich muss jeder selbst wissen wie er damit umgeht. Für mich ist das Thema aber durchaus ernst zu nehmen.
Zu 2 b)
Das Hotelzimmer ist ganz sicher zu betrachten wie die gemietete Wohnung. allerdings werden auch vom Gesetzgeber Einschränkungen bzgl. der Aufbewahrung gemacht
 
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Du solltest die Türe so von innen verriegeln das die GSG9 sie nicht direkt auf bekommt und macht eure Handys aus damit der Verfassungsschutz euch nicht Orten und mithören kann wie ihr fröhliche Lieder singt.
Ist die Frage echt ernst
Er möchte sich bestimmt heimlich die Kante geben und Jagdhorn spielen …
 
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Ein Blick ins Gesetz erläutert die Rechtsfindung:

§ 13 (9) AWaffV:
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Absatzes 1 und 2 nicht möglich ist.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift präzisiert das Ganze:

Ziffer 12.3.3.2:
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

Sowie:

Ziffer 36.2.15:
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

Du bewegst dich mit deinem Vorhaben also grundsätzlich im sauberen Rahmen, sofern alle Mitzecher einen gültigen JS sind. Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest kannst du auch ein Sicherungssystem dranbasteln...
 
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Ein Blick ins Gesetz erläutert die Rechtsfindung:



Die allgemeine Verwaltungsvorschrift präzisiert das Ganze:



Sowie:



Du bewegst dich mit deinem Vorhaben also grundsätzlich im sauberen Rahmen, sofern alle Mitzecher einen gültigen JS sind. Wenn du auf Nummer sicher gehen möchtest kannst du auch ein Sicherungssystem dranbasteln...
Ich würde es dann eher so sehen,

Du bewegst dich mit deinem Vorhaben also grundsätzlich im sauberen Rahmen, sofern (alle) ein Mitzecher der einen gültigen JS hat, bei Alkoholfrei bleibt.

Im Idealfall wurden ihm die Waffen dann schriftlich zur vorübergehenden Aufbewahrung überlassen.
 
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Das hat mit Oberlehrer schon rein gar nichts zu tun.
Alkohol und Waffen in einem Zusammenhang ist ein absolutes NO GO.
Das sollten auch jagdliche Grundschüler schon wissen und die angeblich etablierten Jäger
müssen das halt schleunigst lernen.
Demnach darfst Du zuhause auf der Couch auch nie mehr ein Bier trinken wenn Dein Waffenschrank im Wohnzimmer steht? Und erkläre jetzt nicht das er da ja einen 1er Sxhrank hat und in der Hütte nur neben der Holzkiste sitzt.
 

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