Transport von Waffe und Munition

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Es ging mir nicht um die Kontrolle nach der Jagd. Es ging mir um Kontrollen auf dem Weg zum Schießstand und ob da schon jemand auf die Vorschriften zur Verpackung kontrolliert wurde?
Ich war nicht dabei, aber es ging das Gerücht, dass auf dem Parkplatz des Schießstandes kontrolliert wurde. (Neue Besen kehren gut.) Netter Versuch, aber der Parkplatz gehörte zur Schießstätte, er war innerhalb des Zaunes.
 
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Ich war nicht dabei, aber es ging das Gerücht, dass auf dem Parkplatz des Schießstandes kontrolliert wurde. (Neue Besen kehren gut.) Netter Versuch, aber der Parkplatz gehörte zur Schießstätte, er war innerhalb des Zaunes.
Wird trotzdem schwierig, sich rauszureden, wenn man gerade auf das Privatgelände draufgefahren ist. Das ist ja wie, wenn die Polizei nach einem Unfall zuhause auf einen wartet, da kann ich ja auch nicht "Privatgelände, hier darf ich besoffen fahren" rufen, wenn ich gerade von draussen eingebogen bin.

Für die, die das Schiessen beendet haben und nach Hause wollen, gilt das natürlich nicht. Sie wollten am Auto selbstverständlich noch nachschärfen und die Transportsicherung anbringen :-)
 
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Zahlenschloss und "0357" als Kombination
Das Zahlenschloss dient nicht als Diebstahlschutz. Es soll verhindern, dass der Berechtigte seine Waffe schnell in Anschlag bringen kann. insoweit geht also auch die 000. Der Kabelbinder ginge auch, ist aber im Gesetz bzw. in der Literatur nicht genannt und damit fehlt dem Kabelbinder die Fiktionswirkung, die beim Vorhang- und/oder Zahlenschloss gegeben ist.
 
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Wird trotzdem schwierig, sich rauszureden, wenn man gerade auf das Privatgelände draufgefahren ist.
Auf dem Schießstand wird nicht geführt, im eigenen befriedeten Besitztum wird nicht geführt. Ein Kofferraum (nicht der von innen zugängliche) ist ein verschlossenes (verschließbares) Behältnis. Es genügt den Vorschriften des § 12 Abs. 3 vollkommen, wenn ich ohne zu Führen die Waffe im verschlossenen Kofferraum transportiere.
 
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Wird trotzdem schwierig, sich rauszureden, wenn man gerade auf das Privatgelände draufgefahren ist. Das ist ja wie, wenn die Polizei nach einem Unfall zuhause auf einen wartet, da kann ich ja auch nicht "Privatgelände, hier darf ich besoffen fahren" rufen, wenn ich gerade von draussen eingebogen bin.

Für die, die das Schiessen beendet haben und nach Hause wollen, gilt das natürlich nicht. Sie wollten am Auto selbstverständlich noch nachschärfen und die Transportsicherung anbringen :)
Im Kofferraum braucht kein Mensch ein Schloss, nicht mal ein Futteral. (Was aber aus anderen Gründen unklug ist.) Das Interessante war der Weg vom Parkplatz zum Schützenhaus ohne Futteral. Und genau wegen den ganzen Leuten, die auf Schießständen ihre Weisheiten verbreiten, bin ich da eher ungern.
 
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Auf dem Schießstand wird nicht geführt, im eigenen befriedeten Besitztum wird nicht geführt. Ein Kofferraum (nicht der von innen zugängliche) ist ein verschlossenes (verschließbares) Behältnis. Es genügt den Vorschriften des § 12 Abs. 3 vollkommen, wenn ich ohne zu Führen die Waffe im verschlossenen Kofferraum transportiere.
Späßle. Jetzt haben wir Dich! Auch im verschlossenen Kofferraum wird nicht transportiert, da wird geführt!:)
 
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Auch im verschlossenen Kofferraum wird nicht transportiert, da wird geführt!
Versuch mal es besser zu formulieren. ;):)

Nicht führen,
Kofferraum auf, Waffe rein, Kofferraum zu,
Schießstand verlassen
Erlaubnisfrei führten (Transport),
eigenes befriedetes Besitztum betreten (befahren)
Kofferraum auf, Waffe raus,
nicht führen.
 
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Versuch mal es besser zu formulieren. ;):)

Nicht führen,
Kofferraum auf, Waffe rein, Kofferraum zu,
Schießstand verlassen
Erlaubnisfrei führten (Transport),
eigenes befriedetes Besitztum betreten (befahren)
Kofferraum auf, Waffe raus,
nicht führen.
Nicht jeder Schießstand hat einen Parkplatz, der der Schießstätte als gleichgestellt zuzuordnen ist. Kann man auf den Grundsteuer-Viewern der Länder ganz gut prüfen, wo die Grundstücke aufhören und wo "Verkehrsflächen" beginnen. Eine eventuelle Einfriedung kann, muss aber kein Indiz sein.
 
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Ich verstehe irgendwie nicht das Bedürfnis, die Grenzbereiche des Erlaubten zu nutzen. Es ist doch viel schöner, wenn man einen wohligen Sicherheitsabstand hat.
So kann man auch zeigen, daß man uns die Sache auch gut und gerne zutrauen kann und man nicht immer an den Gesetzen herumschrauben muß.
 
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Ich verstehe irgendwie nicht das Bedürfnis, die Grenzbereiche des Erlaubten zu nutzen. Es ist doch viel schöner, wenn man einen wohligen Sicherheitsabstand hat.
So kann man auch zeigen, daß man uns die Sache auch gut und gerne zutrauen kann und man nicht immer an den Gesetzen herumschrauben muß.
Im WaffG ist ganz klar geregelt, daß die Waffe(n) auf dem Weg ins/vom Revier zugriffsbereit geführt werden darf, wenn auch ungeladen.
Ebenso ist geregelt, was unter "nicht zugriffsbereit" beim Transport (=erlaubnisfreies Führen) zum Z. Bsp. Schießstand zu verstehen ist.
WO bitte schön ist das denn jetzt schon wieder ein "Grenzbereich des Erlaubten"?
 

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