Pachtfähigkeit

J

junj

Guest
Guten Abend,
ich habe das Gesetz gelesen und auch im Forum gesucht, doch ich werde nicht schlauer...

ich habe am 18.11.2008 meinen ersten drei jahres Jagdschein gelöst. Prüfung war am 27.10.08
Wann bin ich pachtfähig?

Am 1.4.2011 oder am 18.11.2011 oder am 1.4.2012 ?

Bitte nicht schimpfen und eine kurze klare antwort.
 
A

anonym

Guest
wichtig ist, wo du herkommst" in rlp steht ganz klar: 3 Jahresjagdscheine und nicht drei Jahre!
 
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31 Dez 2009
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Wenn ich mich nicht irre bist Du ab dem 01.04.11 da zählt immer das angebrochene Jagdjahr vom 01.04 bis 31.03.

also
1. Jagdjahr 01.04.08 - 31.03.09
2. Jagdjahr 01.04.09 - 31.03.10
3. Jagdjahr 01.04.10 - 31.03.11
 
J

junj

Guest
komme aus hamburg und moechte in schleswig holstein pachten.
irgendwievgehe ich auch vim 1.4.2021 aus.
 
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26 Nov 2007
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ich dachte auch das so gelernt zu haben.
aber tante google hat in einem anderen forum gefunden, dass die dortige UJB von vollen 3 jahren sprach, nicht jagdjahren.
also frag mal bei der UJB nach.
 
J

junj

Guest
habe ich heute mittag gemacht, doch die kam ins schwimmen... Ich bekomme Freitag eine Info. Ich werds posten. Frage ist nur was es mir hilfe wenn die in schleswig sagen, ich darf pachten und meine ujb sag nö...
 
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junj schrieb:
Wann bin ich pachtfähig?
Bitte nicht schimpfen und eine kurze klare antwort.

Sobald Du genug Geld in der Brieftasche hast.
Den Rest regelt jeder Winkeladvokat.

Mal im Ernst:
Das ist eine gute Gelegenheit, Dir das für Dich anzuwendende Landesjagdgesetz wieder einmal reinzuziehen. Wer pachtfähig ist, steht dort meist expressis verbis drinnen.

Wenn du die betreffende Vorschrift gefunden hast, stell sie rein.
Bei der Auslegung der Vorschrift sind Dir die Foristis (ForistInnen?) gerne behinflich.
 
J

junj

Guest
Hamburgisches Jagdgesetz§ 7 HmbJagdG(Gesetz) - Landesrecht HamburgJagdpächter

(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen (§ 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz).

Da nur unter Absatz 3 auf das Bundesgesetz verwiesen wird und ansonsten nichts zur Pachtfähigkeit im Landesgesetz steht gehe ich nun davon aus, dass ich am 1.4.2011 pachtfähig bin.
 
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23 Okt 2002
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junj schrieb:
Hamburgisches Jagdgesetz§ 7 HmbJagdG(Gesetz) - Landesrecht HamburgJagdpächter

(1) Bei Jagdbezirken bis zu 250 ha bejagbarer Fläche wird die Zahl der Jagdpächter auf eine Person, bei Jagdbezirken von 250 bis 400 ha bejagbarer Fläche auf zwei Personen beschränkt. In größeren Jagdbezirken darf für je weitere 150 ha bejagbarer Fläche eine weitere Person Jagdpächter sein.

(2) Die Aufnahme eines Mitpächters oder Unterpächters in den Jagdpachtvertrag durch den Jagdpächter gilt als Jagdpacht im Sinne des Absatz 1, des § 11 dieses Gesetzes sowie der §§ 11 bis 14 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die zeitliche Jagdpachtfähigkeit in besonderen Fällen zulassen (§ 11 Absatz 5 Bundesjagdgesetz).

Da nur unter Absatz 3 auf das Bundesgesetz verwiesen wird und ansonsten nichts zur Pachtfähigkeit im Landesgesetz steht gehe ich nun davon aus, dass ich am 1.4.2011 pachtfähig bin.

Im BJG steht dort , dass man zur Pacht einen gültigen JJ braucht und diesen 3 Jahre ( nicht 3 Jagdscheine) vorher besessen haben muss. Wie genau das die verschiedenen UJB auslegen steht auf einem anderen Blatt.
Wir haben auf jedenFall gelernt, dass man 3 volle Jahresjagdschein haben muss. Unsere Prüfung war Ende Juni. Also erst mit Lösen des 5. JJ hätten wir ein Revier als Pächter übernehmen können.
 
Registriert
25 Sep 2007
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Bei uns im Kreis richtet man sich nach dem BJG! Bedeutet: Wer im Juni eines Jahres x seinen ersten Jagdschein löst kann ab Juni des Jahres x+3 sein erstes Revier pachten, schliesslich steht im BJG "Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat."
Steht das Revier bereits zum April an, dann kann in begründeten Fällen dann eben auch eine Ausnahme gemacht werden und nach x+2 Jahren+10 Monaten gepachtet werden, denn im BJG heisst es weiter "Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden".

Markus
 
J

junj

Guest
Guten Morgen Herr Junj,
Nach Aktenlage war Ihre Jägerprüfung am 07.11.2008 und Ihnen wurde am 27.11.2008 der erste 3-Jahres-Jagdschein erteilt.
Gem. § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz sind Sie ab dem 1.4.2011 pachtfähig, wenn Sie zu dem Zeitpunkt im Besitz des weiteren Jagdscheines sind. Zuständig für weitere Details wäre dann die Jagd- und Waffenbehörde, in deren Bereich sich die zu pachtende Fläche befindet.
Für weitere Rückfragen rufen Sie mich gerne an.
Mit freundlichem Gruß
Polizei Hamburg - Waffen- und Jagdangelegenheiten - J 4
Grüner Deich 1, 20097 Hamburg
Mal abgesehen, dass in meinem Jagdschein die von mir angegebenen daten stehen und ich auch weiß wann ich prüfung hatte ... ist ja so gut für mich.
 

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