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In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz steht ja, für viele bekanntermaßen, zu §13.5
"Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar."
Meine Frage bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen der Eintragung in die WBK und den gesonderten Munitionserwerbsschein als solchen.
Was ist rechtlich der Unterschied und was ist empfehlenswerter?
Herzlichen Dank im Voraus!
-vds-
"Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar."
Meine Frage bezieht sich auf die Unterscheidung zwischen der Eintragung in die WBK und den gesonderten Munitionserwerbsschein als solchen.
Was ist rechtlich der Unterschied und was ist empfehlenswerter?
Herzlichen Dank im Voraus!
-vds-