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Bei unserem wöchentl. Treffen der Stammtischrunde kam die Behauptung auf, dass eine Erlaubnis nach §27 SprengG. nicht zum Besitz und Erwerb von KW-Munition berechtigt. Die Erlaubnis nach §27 beziehe sich nur auf das Wiederladen der Munition, nicht jedoch zum Besitz/Erwerb.
Da ich keine Eintragung in meiner WBK für den Munitionserwerb für meine Revolver im Kaliber .357 und .44 Mag habe, hat man mir geraten,die entsprechnede Eintragung in die WBK vornehmen zu lassen. Ich behauptete das Gegenteil, wurde mir aber später unsicher, ob ich nicht doch unerlaubter Weise Munition besaß, was letztendlich strafbar wäre.
Also habe ich bei meinen SB nachgehakt und er gab mir Recht, das ein gültiger Sprengschein nach § 27 den Erwerb und den Besitz beinhaltet ( § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG ).
Der weitere Kommentar vom SB:
Der Sprengstoffschein wurde quasi als Munitionserwerbsschein angelegt um nicht ständig Erlaubnisse ausstellen zu müssen, die inhaltlich den gleichen Umfang haben.
( keine Doppelerlaubnisse ). Diese Erlaubnis zum Besitz/Erwerb gilt nur solange der Sprenstoffschein Gültigkeit besitzt.
Wird eine KW verkauft, muss auch die Munition weg!
Als wir uns gestern wieder trafen, wurde mit den örtlichen Waffengeschäften telefoniert, keiner wollte Munition ohne Eintragung in der WBK verkaufen, d.h. obwohl eine Berechtigung laut Gesetz zum Erwerb und Besitz durch den Sprengschein besteht, verkauft kein Händler KW- Munition ohne Eintragung.
Demnach ist man gezwungen ( wenn nötig ) eine kostenpflichtige Eintragung für den Mun-Erwerb vorzunehmen, um Patronen kaufen zu können.
Welche Erfahrung habt Ihr?
Hat schon jemand KW-Mun. nach ( auf ) § 27 SprengG gekauft?
D.T.
Da ich keine Eintragung in meiner WBK für den Munitionserwerb für meine Revolver im Kaliber .357 und .44 Mag habe, hat man mir geraten,die entsprechnede Eintragung in die WBK vornehmen zu lassen. Ich behauptete das Gegenteil, wurde mir aber später unsicher, ob ich nicht doch unerlaubter Weise Munition besaß, was letztendlich strafbar wäre.
Also habe ich bei meinen SB nachgehakt und er gab mir Recht, das ein gültiger Sprengschein nach § 27 den Erwerb und den Besitz beinhaltet ( § 10 Abs. 3 Satz 3 WaffG ).
Der weitere Kommentar vom SB:
Der Sprengstoffschein wurde quasi als Munitionserwerbsschein angelegt um nicht ständig Erlaubnisse ausstellen zu müssen, die inhaltlich den gleichen Umfang haben.
( keine Doppelerlaubnisse ). Diese Erlaubnis zum Besitz/Erwerb gilt nur solange der Sprenstoffschein Gültigkeit besitzt.
Wird eine KW verkauft, muss auch die Munition weg!
Als wir uns gestern wieder trafen, wurde mit den örtlichen Waffengeschäften telefoniert, keiner wollte Munition ohne Eintragung in der WBK verkaufen, d.h. obwohl eine Berechtigung laut Gesetz zum Erwerb und Besitz durch den Sprengschein besteht, verkauft kein Händler KW- Munition ohne Eintragung.
Demnach ist man gezwungen ( wenn nötig ) eine kostenpflichtige Eintragung für den Mun-Erwerb vorzunehmen, um Patronen kaufen zu können.
Welche Erfahrung habt Ihr?
Hat schon jemand KW-Mun. nach ( auf ) § 27 SprengG gekauft?
D.T.