- Registriert
- 27 Aug 2003
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- 1.559
Mahlzeit,
Verständnisfrage:
Nach einem von der BG anerkannten Jagdunfall eines Versicherten (z. B. Pächter rutscht von der Ansitzleiter ab) ohne Fremdverschulden bleibt eine körperliche Einschränkung zurück. Diese bewirkt keine Einschränkung des Versicherten in seinem Beruf (außerhalb der Jagd), allerdings bei der Jagdausübung selbst (Beispiel: muß zum Wildbergen/-heben, Freischneiden etc. regelmäßig Hilfe holen).
Welche Ansprüche hat der Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft? Worauf begründen sich diese?
Danke im Voraus.
Verständnisfrage:
Nach einem von der BG anerkannten Jagdunfall eines Versicherten (z. B. Pächter rutscht von der Ansitzleiter ab) ohne Fremdverschulden bleibt eine körperliche Einschränkung zurück. Diese bewirkt keine Einschränkung des Versicherten in seinem Beruf (außerhalb der Jagd), allerdings bei der Jagdausübung selbst (Beispiel: muß zum Wildbergen/-heben, Freischneiden etc. regelmäßig Hilfe holen).
Welche Ansprüche hat der Versicherte gegenüber der Berufsgenossenschaft? Worauf begründen sich diese?
Danke im Voraus.