Langwaffe ausleihen?

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6 Mai 2012
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Hallo,

kurze Frage zum Thema Langwaffen ausleihen ( Verleiher - Jagdschein, WBK Besitzer und Empfänger Jagdschein, WBK Besitzer! )

Nachdem ich den Vordruck ausgefüllt hab und unterschrieben habe, muss ich die Jagdbehörde Informieren bzw. es mitteilen? Oder reicht das Dokument, dass "beide" besitzen.
 
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4 Jul 2012
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Ein Dokument das Beide besitzen reicht aus. Die Waffenbehörde braucht nicht informiert zu werden.
 
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Dran denken, das Dokument hat nur vier Wochen Gültigkeit.
Vor Ablauf der Frist die Waffe zurückbringen und falls erwünscht mit einer neuen Überlassungsbescheinigung ausleihen.
 
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Allgemein steht da der halbe Lebenslauf normal in den Vordrucken was, wie ich selber noch lernte eigentlich gar nicht von nöten alles ist.
Dabei stell ich mir noch die Frage: Wo steht, dass der Leihgeber auch so einen Ausleih-Wisch haben muss ? (ist zwar bissl spitzfindig, konnte ich so aber noch nicht lesen)

Bissl was steht dann hier noch:
http://www.wildundhund.de/438,4394/
 
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11 Sep 2011
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wirklich knallhart im Gesetz stehts auch nicht. Der Verleiher macht sich aber das Leben eben einfacher, wenn zb die Aufbewahrung kontrolliert wird.
"wo ist denn die Büchse xy?"
"Äh, die hab ich verliehen."

da hast mit dem Zettel dann halt keine Missverständnisse
 
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Ja vier Wochen sind falsch,
lassen sich für die Meisten besser merken und man hat noch 0-3 Tage Puffer.
:20:

Gruß

Student171
 
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2 Jun 2012
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interessant auch die Frage, wann dieser Monat beginnt
mit dem Tag der Ausleihe, dem Folgetag, dem Moment des Ausfüllens des Leihzettels, dem Moment der Übernahme der Waffe, (stichel, stichel) .... :28: :31:
 
A

anonym

Guest
Wie sieht die ganze Sache denn aus bei:

Verleiher: Jagdscheinbesitzer/WBK Inhaber
Leiher: Jungjägeranwärter ohne Jagdschein bzw WBK

Zweck: Besuch im Schiesskino zur Schiessausbildung

Gibt ja das Gesetz von wegen "Waffe zum bestimmten Zweck transportieren in verschlossenem Behältniss, nicht zugriffsbereit bzw schussbereit.

Machbar oder nicht????Wenn ja bitte den Gesetzestext bzw Paragraphen, damit ich mir das ausdrucken kann
 
A

anonym

Guest
Du kannst Deine Waffe an einen Inhaber einer WBK verleihen. § 12 Abs. 1 Nr. 1
Wer noch keine WBK hat... hat Pech gehabt.
 
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Der Füxxer schrieb:
interessant auch die Frage, wann dieser Monat beginnt
mit dem Tag der Ausleihe, dem Folgetag, dem Moment des Ausfüllens des Leihzettels, dem Moment der Übernahme der Waffe, (stichel, stichel) .... :28: :31:

schon mal vom waffenrechtlichen Begriff des Erwerbs gehört?
 
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solmspruefung schrieb:
Der Füxxer schrieb:
interessant auch die Frage, wann dieser Monat beginnt
mit dem Tag der Ausleihe, dem Folgetag, dem Moment des Ausfüllens des Leihzettels, dem Moment der Übernahme der Waffe, (stichel, stichel) .... :28: :31:

schon mal vom waffenrechtlichen Begriff des Erwerbs gehört?

Ich hatte einen längeren Beitrag zu diesem Threat und einzelnen Posts geschrieben aber dann lieber wieder gelöscht. Kommt mir viel zu trollig vor.
 

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