Klagen wegen Schalldämpfer-Erwerb

Registriert
24 Okt 2015
Beiträge
145
Bei meinem Behördenbesuch zur Eintragung einer LW vor einer Woche wurde ich sogar gefragt, ob ich nicht auch SDs eingetragen bekommen möchte, wo ich schonmal da bin - das wäre dann beim Eintragungspreis gleich mit dabei. ja.... Bayern ist schön :biggrin:

Da sagst Du was! :biggrin:
 
Registriert
24 Okt 2015
Beiträge
145
Ja. Was willst du mir jetzt damit sagen?
Das waffenrechtliche Erlaubnis nicht gleich waffenrechtliche Erlaubnis ist.

§ 13 Abs. 6 WaffG
Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Ist ein Schalldämpfer denn eine Jagdwaffe?

Anlage 1(zu § 1 Abs. 4)Begriffsbestimmungen 1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind


Schalldämpfer sind also wesentliche Teile und stehen den Schusswaffen für die sie bestimmt sindgleich sofern in WaffG nicht anderes bestimmt ist. Sie sind also keine Jagdwaffen wie zum Beispiel eine Büchse oder eine Flinte und werden auch nicht unbedingt für die Jagdausübung benötigt. Ein Stück Wild fällt nämlich auch ohne Schalldämpfer getroffen um. Und da man nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein benötigt, ist die Argumentation des Thüringer Landesverwaltungsamtes nicht unbedingt so weit hergeholt.

 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Ob etwas unbedingt zur Jagdausübung benötigt wird oder nicht ist überhaupt kein Kriterium. Dies hat lediglich Relevanz beim Bedürfnisnachweis (Erforderlichkeit), also dem Erwerb und Besitz.

Schalldämpfer sind de jure weder Waffen, noch wesentliche Teile. Damit kann ein SD auch nicht auf einen Waffenschein oder in den europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden.
Der Waffenschein regelt das Führen von Waffen
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Schalldämpfer sind weder "Langwaffen" i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1WaffG noch
"Jagdwaffen" i.S.d.§ 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach
dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen.
Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mitdem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik
des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits.
ln Nr.1.3 der Anlage 1 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es "wesentliche Teile von
Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich,dass der Gesetzgeber Schalldämpfer
nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr.2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaf-fen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06-Juris)
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
29 Dez 2006
Beiträge
7.522
Bei meinem Behördenbesuch zur Eintragung einer LW vor einer Woche wurde ich sogar gefragt, ob ich nicht auch SDs eingetragen bekommen möchte, wo ich schonmal da bin - das wäre dann beim Eintragungspreis gleich mit dabei. ja.... Bayern ist schön :biggrin:

Da muß ich mir doch glatt überlegen ob ich nicht meine Zelte in Bayern aufschlagen werde :p
Aber da muß ich wieder ganz von vorne anfangen :sad:
 
Registriert
2 Nov 2003
Beiträge
2.036
Ob etwas unbedingt zur Jagdausübung benötigt wird oder nicht ist überhaupt kein Kriterium. Dies hat lediglich Relevanz beim Bedürfnisnachweis (Erforderlichkeit), also dem Erwerb und Besitz.

Schalldämpfer sind de jure weder Waffen, noch wesentliche Teile. Damit kann ein SD auch nicht auf einen Waffenschein oder in den europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden.
Der Waffenschein regelt das Führen von Waffen

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt.
Schalldämpfer sind weder "Langwaffen" i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1WaffG noch
"Jagdwaffen" i.S.d.§ 13 Abs. 6 WaffG. Beides kann nur eine Schusswaffe sein, die nach
dem Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Schalldämpfer sind zwar nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten, sind aber keine Schusswaffen.
Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mitdem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik
des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits.
ln Nr.1.3 der Anlage 1 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es "wesentliche Teile von
Schusswaffen und Schalldämpfer". Daraus ergibt sich,dass der Gesetzgeber Schalldämpfer
nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr.2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaf-fen und Schalldämpfern reden müssen (VG Schleswig, Urt. v. 17.06.2008 - 7 A 137/06-Juris)



§ 13 Abs. 6 WaffG. Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

Lass den alten Schmäh aus einer Kommentierung eines ahnungslosen VG und zeig uns die Legaldefinition für Jagdwaffen. Jagdwaffen und nicht Jagdschusswaffen. Wenn du keine findest dann merke, auch eine Saufeder, ein Jagdschwert (heute nicht mehr so gebräuchlich), Messer und dergleichen sind Jagdwaffen und das Dokument zum Führen von Jagdwaffen heißt Jagdschein. Bei der Hundeausbildung kann man sogar eine Schreckschusswaffe unter die Jagdwaffen zählen, solange man einen Hund im eigenen Revier ausbildet und beim Weg zum/vom Revier die Schreckschusswaffe in einem verschlossenen Behältnis transportiert (Empfehle ich ausdrücklich nicht, zu viele staatliche Organe sehen in so etwas eine "große Gefahr" und glauben fälschlicher Weise hier aktiv werden zu müssen). Viele Begriffe werden durch "Spökenkieker" (Juristen und Ministerialbeamte) interpretiert und gedeutet, ohne dass aus deren Deutungen eine Rechtssicherheit erwächst. SD werden anstandslos sowohl in WBK´s als auch in EU-FWP eingetragen und sind damit grundsätzlich ohne Probleme zu händeln. Über Rechtstheorien eines kranken Gesetzes kann man sich Gedanken machen, die Kraft des Faktischen überwiegt bei dessen Vollzug jedoch bei weitem.

Heutzutage sind übrigens nahezu alle Gesetze so schlecht gemacht wie das W-Affengesetz.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Jetzt weiss ich nicht, worauf du hinaus willst. Das SD in WBK eingtragen werden ist klar. Sie sind schließlichlich genehmigungspflichtig. In den EFP kann man sie wiederum nicht eintragen. Dort sind nur Schusswaffen zulässig.
Der Sinn der restlichen Ausführen zu Jagdwaffen erschließt sich mir nicht und hat aus meiner Sicht keinen Themenbezug.
DA SD keines Waffenscheins zum Führen bedürfen hatte ich ja bereits ausgeführt.
 
Zuletzt bearbeitet:

ElCaracho

Anzeige/Gewerblicher Anbieter
Registriert
12 Feb 2014
Beiträge
1.869
Da muß ich mir doch glatt überlegen ob ich nicht meine Zelte in Bayern aufschlagen werde :p
Aber da muß ich wieder ganz von vorne anfangen :sad:


Naja als "Zugroaster" hat mans hier angeblich schwer.... aber in Loden und mit Hut solltest du das problemlos hinkriegen :lol:
 
Registriert
2 Nov 2003
Beiträge
2.036
DA SD keines Waffenscheins zum Führen bedürfen hatte ich ja bereits ausgeführt.

Da hab ich wohl was überlesen und dachte, dass du eben den Waffenschein für erforderlich hältst, sorry.


In den EFP kann man sie wiederum nicht eintragen. Dort sind nur Schusswaffen zulässig.

Woraus ziehst du diesen Schluss? In meinen Augen steht der SD laut Definition der Waffe gleich für die er bestimmt ist, sofern das Gesetz nichts anderes dazu schreibt. Bei der Einteilung der Kategorien (Anlage 1 Abschnitt 3) ist der SD jedoch nicht als "anderes oder besonderes" aufgeführt, wodurch die Gleichstellung zum tragen kommt. Auch ein Wechsel- oder Austauschlauf ist bei den Kategorien nicht genannt und kann über die Gleichstellung in einen EU-FWP eingetragen werden. Der § 34 Abs. 5 WaffG beschreibt nur Pflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr, da in anderen Ländern der SD ggf. keiner Genehmigungspflicht unterliegt und deshalb nach dem Waffenrecht dieser Länder bedeutungslos ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
29 Mrz 2014
Beiträge
148
Das Problem ist, dass man sich jahrelang juristisch verbogen hat, um klarzustellen, dass ein Schalldämpfer eben nicht einfach so einer Jagdschusswaffe gleichgestellt ist, weil sonst jeder Jäger mit Jagdschein ohne Voreintrag Langwaffendämpfer erwerben könnte. Die juristischen Verrenkungen, die in Urteilen und Vorschriften zementiert worden sind, führen jetzt zu solchem Unsinn wie dem jagdlichen Führen auf Waffenschein.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Da hab ich wohl was überlesen und dachte, dass du eben den Waffenschein für erforderlich hältst, sorry.




Woraus ziehst du diesen Schluss? In meinen Augen steht der SD laut Definition der Waffe gleich für die er bestimmt ist, sofern das Gesetz nichts anderes dazu schreibt. Bei der Einteilung der Kategorien (Anlage 1 Abschnitt 3) ist der SD jedoch nicht als "anderes oder besonderes" aufgeführt, wodurch die Gleichstellung zum tragen kommt. Auch ein Wechsel- oder Austauschlauf ist bei den Kategorien nicht genannt und kann über die Gleichstellung in einen EU-FWP eingetragen werden. Der § 34 Abs. 5 WaffG beschreibt nur Pflichten im Zusammenhang mit der Ausfuhr, da in anderen Ländern der SD ggf. keiner Genehmigungspflicht unterliegt und deshalb nach dem Waffenrecht dieser Länder bedeutungslos ist.
Hallo,

das passiert schon mal. Kein Problem ;)

Den Schluss ziehe ich aus dem Gerichtsurteil, welches darlegt dass SD weder Schusswaffen noch wesentliche Teile sind.
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
Das Problem ist, dass man sich jahrelang juristisch verbogen hat, um klarzustellen, dass ein Schalldämpfer eben nicht einfach so einer Jagdschusswaffe gleichgestellt ist, weil sonst jeder Jäger mit Jagdschein ohne Voreintrag Langwaffendämpfer erwerben könnte. Die juristischen Verrenkungen, die in Urteilen und Vorschriften zementiert worden sind, führen jetzt zu solchem Unsinn wie dem jagdlichen Führen auf Waffenschein.
Nicht ganz. Es ist eher so, dass nun noch einige Behörden hier nicht klar trennen können. Das braucht etwas Zeit ;) .
Die juristischen Klimmzüge gingen weniger um den Erwerb, sondern und den Besitz. Das ist aber deutlich anders gelagert, als das Führen. Wenn ich nun eine erlaubnispflichtiges Teil besitze, was aber weder Schusswaffe noch wesentliches Teil ist, dann braucht es dafür soviel Genehmigung zum Führen, wie ein Zielfernrohr. Die beiden "Rohre" unterscheiden waffenrechtlich sich nämlich nur durch die Erlaubnispflicht. Ansonsten ist auch ein SD einfach ein Stück Metall.
Wer nun (unnötig) auf die Gleichstellung abhebt hat damit dann ebenso die Erlaubnis zum Führen inkludiert (WaffG 13(6) und bedarf wiederum keines Waffenscheins (in welchen nur Schusswaffen -keine SD- eingetragen werden dürfen).

Leider gibt es auch Waffenrechtskommentare die sich dort anders verrenken (Gade/Stoppa) wobei das gerichtlich nicht geklärt und aus meiner Bewertung unsinnig ist. Einschlägige Urteile gebe andere Richtungen vor, sodass diese Konstruktion eigentlich leer läuft
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
25 Aug 2005
Beiträge
3.798
Ja, wäre schon toll wenn alle in DE das Gesetz gleich lesen würden! Bleibt aber Wunschdenken.

Mein Schalli ist in den EFWP eingetragen, kann ja sein ich möchte mal damit verreisen.

BW-Füxlein
 

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
154
Zurzeit aktive Gäste
483
Besucher gesamt
637
Oben