<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:</font><HR> Datum: 02. Dezember 2004
Keine Erhebung von Jagdsteuer von Jagderlaubnisinhabern
Mit heute verkündeten Urteilen hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen in mehreren Verfahren entschieden, dass die Heranziehung der Kläger durch den Beklagten (Kreis Düren) zur Zahlung von Jagdsteuer rechtswidrig ist.
Die Kläger sind Inhaber von Jagderlaubnissen, die ihnen von Staatlichen Forstämtern erteilt wurden. Der Beklagte zog die Kläger unter Berufung auf seine Jagdsteuersatzung zur Zahlung von Jagdsteuer heran. Die 4. Kammer erachtet diese Steuerfestsetzungen für rechtswidrig. Zwar ermächtige das nordrhein-westfälische Kommunalabgabengesetz (KAG NRW) die Kreise zur Erhebung von Jagdsteuer, dies - so die Kammer - ermögliche aber nur die Besteuerung von Jagdausübungsberechtigten (z.B. Jagdpächtern), nicht aber auch von Jagdgästen. Nach Auffassung der Kammer erfasse § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW nur die traditionelle Jagdsteuer, mit der die Ausübung des Jagdrechtes besteuert wird. Die Jagderlaubnissteuer, deren Gegenstand nur die Befugnis ist, auf Grund entgeltlicher Jagderlaubnisse nach § 12 des Landesjagdgesetzes NRW jagen zu dürfen, sei keine Jagdsteuer, sondern ein aliud. § 3 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW liege der traditionelle Begriff der Jagdsteuer als einer Steuer zu Grunde, die auf die Ausübung des Jagdrechtes erhoben wird. Die traditionelle Jagdsteuer knüpfe die Steuererhebung an die Ausübung des Jagdrechtes an, weil in ihr eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck komme. Mit ihr sei eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfes hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen verbunden. Der besondere Aufwand, der die Erhebung der Jagdsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer rechtfertige, bestehe darin, dass der Jagdausübungsberechtigte ( mit ggfls. nicht unerheblichem finanziellen Einsatz ) entweder eine Jagd pachten oder zu Eigentum erwerben müsse. Auch die dem Jagdausübungsberechtigten gesetzlich obliegende Pflicht zur Hege des Wildes, insbesondere die Verpflichtung zur Wildschadensverhütung und zum Wildschadensersatz, erfordere den Einsatz finanzieller Mittel, der Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Die Jagderlaubnissteuer knüpfe demgegenüber an eine Rechtsposition an, die sich von der Ausübung des Jagdrechtes, die Gegenstand der traditionellen Jagdsteuer ist, grundlegend unterscheide. Gegenstand der Jagderlaubnissteuer sei das "Jagen-Dürfen" auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Die Jagderlaubnissteuer unterscheide sich auch deshalb grundlegend von der traditionellen Jagdsteuer, weil der für das "Jagen-Dürfen" auf Grund einer Jagderlaubnis zu betreibende Aufwand erheblich unter demjenigen liege, der bei der Ausübung des Jagdrechtes entstehe.
Unabhängig hiervon liege in der vom Beklagten getroffenen Regelung zusätzlich auch ein Verstoß gegen Art. 3 I GG vor, da zwar die Jagdgäste, die auf Grund entgeltlicher Jagderlaubnisse jagen dürfen, besteuert würden, diejenigen Jagdgäste, die auf Grund von sogenannten Begehungsscheinen jagen dürfen, aber von der Besteuerung ausgenommen seien, obwohl es sich auch bei den Begehungsschienen um Jagderlaubnisse im Sinne des Jagdrechts handelt.
Zur vorbeschriebenen rechtlichen Problematik hat sich bislang (zweitinstanzlich) nur das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg verhalten, und zwar im Ergebnis in gleicher Weise wie das Verwaltungsgericht Aachen. In Nordrhein - Westfalen war diese Rechtsfrage war bisher nicht entschieden worden. Im Hinblick darauf, hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung in den Verfahren die Berufung zugelassen.
Az.: 4 K 1403/00, 4K 2072/01, 4 K 465/02, 4 K 2531/02, 4 K 85/03, 4 K 86/03 und 4 K 87/03
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