Fahrt insRevier...

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Meines Wissens kann man mit seiner Langwaffe ins Revier fahren, auch ohne, dass man diese im Futteral transportiert. Aber wo steht dies im WaffG?

mfg
 
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§13 Waffg

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Fahrt ins Revier = Zusammenhang mit Jagdausübung
 
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Im Zusammenhang mit erlaubnisfreiem (ohne Waffenschein) Führen (z.B. Transport) kennt das Gesetz zwei Einschränkungen, man kann auch Bedingungen sagen,

1. nicht schußbereit und
2. nicht zugriffsbereit.

Die erste Einschränkung wird auch beim erlaubnisfreien Führen im Zusammenhang mit der Jagdausübung gemacht, die Waffe muß also komplett entladen sein und - so schwachsinnig es klingt - auch eingebaute Schaftmagazine müssen leer sein.

Die zweite Einschränkung wird im Zusammenhang mit Jagdausübung nicht gemacht, die Waffe darf also zugriffsbereit sein z.B. lose im Fahrzeug, in einer Halterung oder eine Kurzwaffe im Holster.

WH
Amadeus
 
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Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. Und Amadeus ist auch wieder dabei.
Auf der Fahrt ins Revier hat die Waffe nicht zugriffsbereit zu sein. In einem Behältnis (z. Bspl. Futteral).
Bei Fahrt durchs Revier darf sie offen auf dem Rücksitz liegen, im Halter stehen pp.
Man beachte die feinen Unterschiede; sonst könnte der Lappen Ruckzuck weg sein, ihr Theoretiker.
In beiden Fällen hat eine Langwaffe entladen zu sein.
Und, gefragt war nach der Fahrt ins Revier.
Lesen bildet, genau lesen bildet ungemein. :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut
 
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Zweites Gesicht, hier irrst Du.
Die Fahrt ins Revier steht in Zusammenhang mit der Jagdausübung. Vgl. hierzu den Gesetzesauszug weiter oben.
 
A

anonym

Guest
das zweite Gesicht schrieb:
Alles Quatsch mit Soße;...bla...
Lesen bildet, genau lesen bildet ungemein. :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut

Stimmt. Dein Statement war Quatsch. Ich haette es diplomatischer ausgedrueckt, aber Deinen Tipp, mal das WaffG §13(6) zu lesen, solltest Du wirklich mal beherzigen, bevor Du hier weiter "Quatsch" erzaehlst.

Amadeus hats ansonsten abschliessend erklaert.
 
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das zweite Gesicht schrieb:
Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. Und Amadeus ist auch wieder dabei.
Auf der Fahrt ins Revier hat die Waffe nicht zugriffsbereit zu sein. In einem Behältnis (z. Bspl. Futteral).
Bei Fahrt durchs Revier darf sie offen auf dem Rücksitz liegen, im Halter stehen pp.
Man beachte die feinen Unterschiede; sonst könnte der Lappen Ruckzuck weg sein, ihr Theoretiker.
In beiden Fällen hat eine Langwaffe entladen zu sein.
Und, gefragt war nach der Fahrt ins Revier.
Lesen bildet, genau lesen bildet ungemein. :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut

Ein Blick in das Gesetz ersparet viel Geschwätz. Du solltest also Deinen eigenen Ratschlag beherzigen, lesen, verstehen und Dich selbst korrigieren.

Es ist übrigens völlig unerheblich ob das Revier 5 oder 500km entfernt ist. Auch die üblichen Besorgungen also z.B. Brotzeit und Munition einkaufen sind dabei erlaubt.

WH
Amadeus
 

Rotmilan

Moderator
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Der durfte gestern nicht ran, weder auf der Jagd, noch zuhause, der Super-Praktiker. Und lässt seinen Frust halt im Forum raus. Ist halt schön einfach, weil anonym.
Sieht man doch:
das zweite Gesicht schrieb:
Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. Und Amadeus ist auch wieder dabei.
Auf der Fahrt ins Revier hat die Waffe nicht zugriffsbereit zu sein. In einem Behältnis (z. Bspl. Futteral).
Bei Fahrt durchs Revier darf sie offen auf dem Rücksitz liegen, im Halter stehen pp.
Man beachte die feinen Unterschiede; sonst könnte der Lappen Ruckzuck weg sein, ihr Theoretiker.
In beiden Fällen hat eine Langwaffe entladen zu sein.
Und, gefragt war nach der Fahrt ins Revier.
Lesen bildet, genau lesen bildet ungemein. :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut
und
das zweite Gesicht schrieb:
@uihhh
Trotz vieler und langer Beiträge deinerseits, verkauft??? :lol: :lol: :lol:
Das tut mir aber leid! :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut
Da sieht man mal wieder, was solche Theorie-Treahds, in denen vorwiegend Theoretiker (wie meistens) posten, bringen.
Gar nichts.
Grüße
Hartmut


Unterdessen bei Hartmut zuhause:
HAAARRTTTMMMMUUUTTTT, komm jetzt endlich vom Dein SCHE...Computer weg, Mittag ist fertig!!!! Ja, Mama, ich komme :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
 
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Amadeus schrieb:
das zweite Gesicht schrieb:
Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. Und Amadeus ist auch wieder dabei.
Auf der Fahrt ins Revier hat die Waffe nicht zugriffsbereit zu sein. In einem Behältnis (z. Bspl. Futteral).
Bei Fahrt durchs Revier darf sie offen auf dem Rücksitz liegen, im Halter stehen pp.
Man beachte die feinen Unterschiede; sonst könnte der Lappen Ruckzuck weg sein, ihr Theoretiker.
In beiden Fällen hat eine Langwaffe entladen zu sein.
Und, gefragt war nach der Fahrt ins Revier.
Lesen bildet, genau lesen bildet ungemein. :lol: :lol: :lol:
Grüße
Hartmut

Ein Blick in das Gesetz ersparet viel Geschwätz. Du solltest also Deinen eigenen Ratschlag beherzigen, lesen, verstehen und Dich selbst korrigieren.

Es ist übrigens völlig unerheblich ob das Revier 5 oder 500km entfernt ist. Auch die üblichen Besorgungen also z.B. Brotzeit und Munition einkaufen sind dabei erlaubt.

WH
Amadeus

bist du dir bez. der 500km sicher?

im amt wurde mir erklärt, daß bei solchen entfernungen der §13 (6) auch greift? zwar steht da keine entfernungsbegrenzung drinnen, doch wird oftmals auf die "unmittelbare" jagdausübung verwiesen.

wie gesagt ... ich bin mir bei solchen weiten anfahrten nicht sicher, da das zwar schon auch "im zusammenhang" ist, doch irgendwo sind imho grenzen ...
 
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In der alten Verwaltungsvorschrift stand ja noch der Passus "wenn die Fahrt nicht den Charakter einer Reise hat" und das wurde ja noch kurz vor der Novelle, gerichtlich als nicht vom Gesetz gedeckt eingestuft und ein entsprechendes Urteil gefällt. Das Gesetz hat sich insoweit nicht verändert, es beinhaltet nach wie vor keine Entfernungsbeschränkung und von unmittelbarer Jagdausübung steht da auch nichts ganz im Gegenteil es heißt "im Zusammenhang".

WH
Amadeus
 
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Amadeus schrieb:
In der alten Verwaltungsvorschrift stand ja noch der Passus "wenn die Fahrt nicht den Charakter einer Reise hat" und das wurde ja noch kurz vor der Novelle, gerichtlich als nicht vom Gesetz gedeckt eingestuft und ein entsprechendes Urteil gefällt. Das Gesetz hat sich insoweit nicht verändert, es beinhaltet nach wie vor keine Entfernungsbeschränkung und von unmittelbarer Jagdausübung steht da auch nichts ganz im Gegenteil es heißt "im Zusammenhang".

WH
Amadeus

danke ... diese weiterführenden interpretationen und auslegungen kannte ich nicht ...

schön zu wissen, daß das dann faktisch über das gesetz auch gedeckt wäre, wobei man es letztlich nicht wirklich macht. aber immerhin hat man die möglichkeit dazu ;-)
 
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Amadeus schrieb:
In der alten Verwaltungsvorschrift stand ja noch der Passus "wenn die Fahrt nicht den Charakter einer Reise hat" und das wurde ja noch kurz vor der Novelle, gerichtlich als nicht vom Gesetz gedeckt eingestuft und ein entsprechendes Urteil gefällt. Das Gesetz hat sich insoweit nicht verändert, es beinhaltet nach wie vor keine Entfernungsbeschränkung und von unmittelbarer Jagdausübung steht da auch nichts ganz im Gegenteil es heißt "im Zusammenhang".

WH
Amadeus

Wenn ich mich richtig entsinne, wurde nicht der Passus an sich als nicht gedeckt eingestuft sondern der eigenwillige Versuch irgendeiner Behörde, den Reisecharakter an Entfernungen festzumachen.
Urteilstenor war (doch?) also: Fuhr jemand ins Revier zur Jagdausübung, dann begann der Zusammenhang an der Haustür, egal wie weit zu fahren war.
Wurde erst ins Hotel/Unterkunft zum Einchecken/Begrüßen, Fahrzeug Ausladen und Umziehen gefahren, dann begann der Zusammenhang ab Hotel-/Unterkunftstüre.

Den Entfernungsmist kann man aber auch heute noch in mancher Jungjägerausbildung hören. dzGs amüsante Interpretation ist jedoch gänzlich neu. roflbtcstc!
 
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Jetzt seid doch mal ein bißchen verständnisvoll.
Schließlich mußte er sich ein ganzes Berufsleben nicht besonders um Gesetze kümmern. Da kann man nicht erwarten, daß sich die Leute dann im Ruhestand mit sowas auseinandersetzen.
Ihr wißt schon, neue Tricks und so...

Gruß
Anton
 
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@TB ich stimme Dir zu.

Du hast in diesem Zusammenhang eine PN. Freue mich auf Antwort, wenn Du die Zähne wieder aus dem Teppich hast. ;)

WH
Amadeus
 
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das zweite Gesicht schrieb:
Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. Und Amadeus ist auch wieder dabei.
Auf der Fahrt ins Revier hat die Waffe nicht zugriffsbereit zu sein. In einem Behältnis (z. Bspl. Futteral).
Bei Fahrt durchs Revier darf sie offen auf dem Rücksitz liegen, im Halter stehen pp.
Man beachte die feinen Unterschiede; sonst könnte der Lappen Ruckzuck weg sein, ihr Theoretiker.
In beiden Fällen hat eine Langwaffe entladen zu sein.
Und, gefragt war nach der Fahrt ins Revier.
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Hartmut

Alles Quatsch mit Soße; wieder mal. :lol: :lol: :lol:
 

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