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anonym
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LEINENZWANG
Genereller Leinenzwang nicht erlaubt
Hamm. Kommunen dürfen nicht für alle Hunde, gleich welcher Rasse und Größe, einen generellen Leinenzwang verhängen. Eine solche Regelung verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm gegen das Grundgesetz (Az.: 5 Ss Owi 1125/00)
Zum Leinenzwang (von Uwe Lyko, Oberstaatsanwalt)
Einerseits:
Dem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält und betreut, zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen (§ 2 Abs. 1 Tierschutz-Hunde-Verordnung).
Andererseits:
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes unter anderem vor wildernden Hunden (§ 23 Bundesjagdgesetz). Verboten ist es, Wild durch das Aufsuchen seiner Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten oder durch ähnliche Handlungen, zu denen zweifellos der freilaufende Hund im Wald zu zählen ist, zu stören und zu beunruhigen (§ 19 a Bundesjagdgesetz). Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz bzw. die entsprechenden Regelungen der Landesjagdgesetze der übrigen Bundesländer).
Der Konflikt Hundehalter/Jäger scheint unvermeidbar vorprogrammiert.
Natur und Landschaft sind der Freizeitraum für den dringend notwendigen Auslauf ohne Leine für den Hund. Die Begegnung mit Mensch und Tier ist dabei unvermeidbar. Manchen Menschen ängstigt bereits der unangeleinte Hund, sei er auch noch so harmlos. Das Wild kann allein schon durch die Witterung des Hundes erschrecken und Stress erleiden.
Führt das zum allgemeinen Leinenzwang ?
Die Antwort ist ein klares NEIN! Das Amtsgericht Altenkirchen (AZ 2109 Js 35731/96- 9 Owi) hat bereits 1996 dem uneingeschränkten Leinenzwang selbst in Jagdbezirken eine Abfuhr erteilt, die bis heute gültig ist: "Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dabei bedeutet 'Aufsicht' nicht aber gleich 'angeleint'. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift (der Landesjagdgesetze; d.Verf.) liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist."
Ein Sieg für die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Hundeführers (Artikel 2 Grundgesetz). Aber Vorsicht! Die freie Entfaltung hat ihre Grenze dort, wo sie beginnt, die Rechte anderer zu verletzen. Ebenso ist der Gesetzgeber trotz einiger gerichtlicher Aufhebungen von Länderverordnungen über das Halten gefährlicher Hunde durchaus befugt, Beschränkungen der Haltung von Hunden gesetzlich anzuordnen, wenn er aus der Beteiligung bestimmter Rassen und Gruppen von Hunden an Beißvorfällen den Schluss zieht, dass ein weitergehender Leinenzwang zum Schutz der Allgemeinheit für diese Tiere erforderlich ist. Ein solches Gesetz verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz (vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg 2 Bs 311/00). Den nicht zu diesen gefährlichen Hunden gehörenden Hunden allgemein einen Leinenzwang auferlegen zu wollen, würde allerdings einen Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber einschränkende Willkürverbot bedeuten und wäre damit rechtswidrig.
Die Konfliktlösung in Wald und Flur kann also auf beiden Seiten nur gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung der Rechte und Belange des jeweils anderen heißen.
Der Leinenzwang in der freien Landschaft während der Brut- und Setzzeit vom 1.4. bis zum 15.7. und in besonders ausgewiesenen Schutzzonen für das Wild ist unbedingt zu beachten. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums ist das unbeaufsichtigte Laufen lassen von Hunden außerhalb befriedeter Grundstücke ein Ausdruck von Verantwortungslosigkeit und hat zu unterbleiben. Kommt es durch den freilaufenden Hund zu Verletzungen von Joggern, Spaziergängern, Reitern oder Radfahrern, ist schnell noch schwereres Geschütz als das Bußgeld auf dem Plan: § 229 Strafgesetzbuch droht dem fahrlässig handelnden Hundehalter für diesen Fall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Wer sogar im Wiederholungsfalle damit rechnet, dass es durch die unzureichende Beaufsichtigung seines Hundes zu Körperverletzungen anderer kommen kann und den Hund dennoch in der Öffentlichkeit ableint, sieht sich unter Umständen dem Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Absatz 1 Strafgesetzbuch ausgesetzt, weil ihm unterstellt wird, dass er diesen "Erfolg" billigend in Kauf genommen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; z.B. BGHR § 212 Absatz 1 Strafgesetzbuch 35, 38, 40; zitiert nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes im Kampfhundefall mit tödlichem Ausgang in Hamburg). Die (bedingt) vorsätzliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Auch ihr Versuch ist strafbar.
Der freilaufende Hund muss also unbedingt auf Kommando gehorchen und zu seinem Besitzer kommen ohne sich um fremde Menschen, Tiere oder Wildtiere zu kümmern. Gerade die Begegnung mit Wild ist natürlich nicht auf die Brut- und Setzzeit beschränkt. Es ist vielmehr zu jeder Jahreszeit und überall mit einem Zusammentreffen zu rechnen. Dennoch sollte zusätzlich auch hier, schon allein aus Rücksichtnahme auf ängstliche Menschen, ständig die Leine mitgeführt werden. Da mancher Mensch bereits das Freilaufen größerer Hunde als Bedrohung empfindet, sollte der Hund bei jeder Begegnung mit Fremden in Wald und Feld vorsorglich angeleint werden.
Die gute Sozialisation und Erziehung des Hundes sind Grundvoraussetzungen für ein konfliktfreies Nebeneinander in der freien Natur. Bekanntermaßen wird der sozialverträgliche und gut erzogene Hund nicht geboren, er wird sehr weitgehend von uns gemacht. Schon bei der Anschaffung eines Hundes sollte sich der verantwortungsbewusste Hundehalter deshalb fragen, welche Möglichkeiten zur Haltung, Ausbildung und Beschäftigung er hat. Größe und Anlagen des Hundes müssen zu Haus, Familie und Umgebung passen. Eine qualifizierte Beratung durch Hundetrainer, erfahrene Hundehalter, einen Tierarzt oder fachkundige MitarbeiterInnen des örtlichen Tierschutzvereins ist vor dem Kauf dringend zu empfehlen. Geeignete Literaturhinweise werden auch im Internet auf der Seite der Kynologischen Gemeinschaft angeboten. Die Anschrift und Telefonnummer der Beratungsstelle ist dort ebenfalls zu finden.
Die gute Erziehung, die einzig zum sozialverträglichen Hund gegenüber Mensch und Artgenossen führt, sollte selbstverständlich sein und bereits mit dem Besuch der Welpenschule beginnen, da sonst entscheidende Prägungsphasen unwiederbringlich ungenutzt bleiben. Gerade triebstarke Hunde gehören rechtzeitig in qualifizierte Hände, denn nur fachlich vorgebildete Hundeausbilder können dem Halter sehr wertvolle Unterstützung leisten und ihm die am natürlichen Verhalten des Hundes orientierten Erziehungsmethoden vermitteln. Hierzu gehört das Heranführen des Hundes an die immer wiederkehrenden Umweltsituationen wie Verkehrslärm, Begegnungen mit Menschen und Menschengruppen, Joggern und Fahrradfahrern ebenso wie mit anderen Hunden, Wild- und Nutztieren. So lernt der Hund, damit gelassen umzugehen. Gleichzeitig wird er dazu gebracht, unabhängig von diesen äußeren Einflüssen das Signal seines Hundeführers sicher zu beachten und zu befolgen.
Der so angeleitete Hund wird seine "Freiheitsrechte" aus dem eingangs zitierten § 2 Absatz 1 der Tierschutz-Hunde-Verordnung ausleben, ohne in Konflikt mit den Belangen der Mit-Naturfreunde und der Jagdschutzberechtigten zu geraten. Das Wildern wird ihm fremd werden und bleiben, wodurch ein problemloses Nebeneinander aller Freizeitaktivitäten in Wald und Flur möglich sein wird. Die Alternative könnten nur noch ausgedehntere Verbote und Reglementierungen sein, die nicht im Interesse von Hundehaltern, Naturliebhabern und Jagdausübenden sein können.
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LEINENZWANG
Genereller Leinenzwang nicht erlaubt
Hamm. Kommunen dürfen nicht für alle Hunde, gleich welcher Rasse und Größe, einen generellen Leinenzwang verhängen. Eine solche Regelung verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm gegen das Grundgesetz (Az.: 5 Ss Owi 1125/00)
Zum Leinenzwang (von Uwe Lyko, Oberstaatsanwalt)
Einerseits:
Dem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält und betreut, zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen (§ 2 Abs. 1 Tierschutz-Hunde-Verordnung).
Andererseits:
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes unter anderem vor wildernden Hunden (§ 23 Bundesjagdgesetz). Verboten ist es, Wild durch das Aufsuchen seiner Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten oder durch ähnliche Handlungen, zu denen zweifellos der freilaufende Hund im Wald zu zählen ist, zu stören und zu beunruhigen (§ 19 a Bundesjagdgesetz). Die Jagdschutzberechtigten sind in ihrem Jagdbezirk befugt, wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Jagdgesetz bzw. die entsprechenden Regelungen der Landesjagdgesetze der übrigen Bundesländer).
Der Konflikt Hundehalter/Jäger scheint unvermeidbar vorprogrammiert.
Natur und Landschaft sind der Freizeitraum für den dringend notwendigen Auslauf ohne Leine für den Hund. Die Begegnung mit Mensch und Tier ist dabei unvermeidbar. Manchen Menschen ängstigt bereits der unangeleinte Hund, sei er auch noch so harmlos. Das Wild kann allein schon durch die Witterung des Hundes erschrecken und Stress erleiden.
Führt das zum allgemeinen Leinenzwang ?
Die Antwort ist ein klares NEIN! Das Amtsgericht Altenkirchen (AZ 2109 Js 35731/96- 9 Owi) hat bereits 1996 dem uneingeschränkten Leinenzwang selbst in Jagdbezirken eine Abfuhr erteilt, die bis heute gültig ist: "Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dabei bedeutet 'Aufsicht' nicht aber gleich 'angeleint'. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift (der Landesjagdgesetze; d.Verf.) liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist."
Ein Sieg für die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Hundeführers (Artikel 2 Grundgesetz). Aber Vorsicht! Die freie Entfaltung hat ihre Grenze dort, wo sie beginnt, die Rechte anderer zu verletzen. Ebenso ist der Gesetzgeber trotz einiger gerichtlicher Aufhebungen von Länderverordnungen über das Halten gefährlicher Hunde durchaus befugt, Beschränkungen der Haltung von Hunden gesetzlich anzuordnen, wenn er aus der Beteiligung bestimmter Rassen und Gruppen von Hunden an Beißvorfällen den Schluss zieht, dass ein weitergehender Leinenzwang zum Schutz der Allgemeinheit für diese Tiere erforderlich ist. Ein solches Gesetz verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz (vgl. Oberverwaltungsgericht Hamburg 2 Bs 311/00). Den nicht zu diesen gefährlichen Hunden gehörenden Hunden allgemein einen Leinenzwang auferlegen zu wollen, würde allerdings einen Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber einschränkende Willkürverbot bedeuten und wäre damit rechtswidrig.
Die Konfliktlösung in Wald und Flur kann also auf beiden Seiten nur gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung der Rechte und Belange des jeweils anderen heißen.
Der Leinenzwang in der freien Landschaft während der Brut- und Setzzeit vom 1.4. bis zum 15.7. und in besonders ausgewiesenen Schutzzonen für das Wild ist unbedingt zu beachten. Aber auch außerhalb dieses Zeitraums ist das unbeaufsichtigte Laufen lassen von Hunden außerhalb befriedeter Grundstücke ein Ausdruck von Verantwortungslosigkeit und hat zu unterbleiben. Kommt es durch den freilaufenden Hund zu Verletzungen von Joggern, Spaziergängern, Reitern oder Radfahrern, ist schnell noch schwereres Geschütz als das Bußgeld auf dem Plan: § 229 Strafgesetzbuch droht dem fahrlässig handelnden Hundehalter für diesen Fall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Wer sogar im Wiederholungsfalle damit rechnet, dass es durch die unzureichende Beaufsichtigung seines Hundes zu Körperverletzungen anderer kommen kann und den Hund dennoch in der Öffentlichkeit ableint, sieht sich unter Umständen dem Vorwurf der bedingt vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Absatz 1 Strafgesetzbuch ausgesetzt, weil ihm unterstellt wird, dass er diesen "Erfolg" billigend in Kauf genommen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; z.B. BGHR § 212 Absatz 1 Strafgesetzbuch 35, 38, 40; zitiert nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes im Kampfhundefall mit tödlichem Ausgang in Hamburg). Die (bedingt) vorsätzliche Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Auch ihr Versuch ist strafbar.
Der freilaufende Hund muss also unbedingt auf Kommando gehorchen und zu seinem Besitzer kommen ohne sich um fremde Menschen, Tiere oder Wildtiere zu kümmern. Gerade die Begegnung mit Wild ist natürlich nicht auf die Brut- und Setzzeit beschränkt. Es ist vielmehr zu jeder Jahreszeit und überall mit einem Zusammentreffen zu rechnen. Dennoch sollte zusätzlich auch hier, schon allein aus Rücksichtnahme auf ängstliche Menschen, ständig die Leine mitgeführt werden. Da mancher Mensch bereits das Freilaufen größerer Hunde als Bedrohung empfindet, sollte der Hund bei jeder Begegnung mit Fremden in Wald und Feld vorsorglich angeleint werden.
Die gute Sozialisation und Erziehung des Hundes sind Grundvoraussetzungen für ein konfliktfreies Nebeneinander in der freien Natur. Bekanntermaßen wird der sozialverträgliche und gut erzogene Hund nicht geboren, er wird sehr weitgehend von uns gemacht. Schon bei der Anschaffung eines Hundes sollte sich der verantwortungsbewusste Hundehalter deshalb fragen, welche Möglichkeiten zur Haltung, Ausbildung und Beschäftigung er hat. Größe und Anlagen des Hundes müssen zu Haus, Familie und Umgebung passen. Eine qualifizierte Beratung durch Hundetrainer, erfahrene Hundehalter, einen Tierarzt oder fachkundige MitarbeiterInnen des örtlichen Tierschutzvereins ist vor dem Kauf dringend zu empfehlen. Geeignete Literaturhinweise werden auch im Internet auf der Seite der Kynologischen Gemeinschaft angeboten. Die Anschrift und Telefonnummer der Beratungsstelle ist dort ebenfalls zu finden.
Die gute Erziehung, die einzig zum sozialverträglichen Hund gegenüber Mensch und Artgenossen führt, sollte selbstverständlich sein und bereits mit dem Besuch der Welpenschule beginnen, da sonst entscheidende Prägungsphasen unwiederbringlich ungenutzt bleiben. Gerade triebstarke Hunde gehören rechtzeitig in qualifizierte Hände, denn nur fachlich vorgebildete Hundeausbilder können dem Halter sehr wertvolle Unterstützung leisten und ihm die am natürlichen Verhalten des Hundes orientierten Erziehungsmethoden vermitteln. Hierzu gehört das Heranführen des Hundes an die immer wiederkehrenden Umweltsituationen wie Verkehrslärm, Begegnungen mit Menschen und Menschengruppen, Joggern und Fahrradfahrern ebenso wie mit anderen Hunden, Wild- und Nutztieren. So lernt der Hund, damit gelassen umzugehen. Gleichzeitig wird er dazu gebracht, unabhängig von diesen äußeren Einflüssen das Signal seines Hundeführers sicher zu beachten und zu befolgen.
Der so angeleitete Hund wird seine "Freiheitsrechte" aus dem eingangs zitierten § 2 Absatz 1 der Tierschutz-Hunde-Verordnung ausleben, ohne in Konflikt mit den Belangen der Mit-Naturfreunde und der Jagdschutzberechtigten zu geraten. Das Wildern wird ihm fremd werden und bleiben, wodurch ein problemloses Nebeneinander aller Freizeitaktivitäten in Wald und Flur möglich sein wird. Die Alternative könnten nur noch ausgedehntere Verbote und Reglementierungen sein, die nicht im Interesse von Hundehaltern, Naturliebhabern und Jagdausübenden sein können.
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