Dämpfer in NRW erlaubt

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Wenn du irgend wann mal eine SLB Büchse kaufen möchtest und der Dämpfer da drauf soll. Würde ich darauf bestehen.
Normal könnten die Sachbearbeiter die Kategorien weglassen.
Bei mir ist die Hauptjagdwaffe eine Rep. Büchse und wird es bleiben. Deshalb nicht so schlimm.

Bestehen nutzt nichts.
Die Handlungsanweisung ist aber bereits mehrfach eingestellt und mann die Verfahrensweise nachlesen.
 
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Da steht mal „auf anderer Waffe einsetzen möchte“, das wäre auch eine geliehene und dann steht „im Besitz befindliche Waffe“, das wäre alles in meinem Waffenschrank. Also ich lese es nicht eindeutig heraus, ob nun B oder C bei mir rein muss. Zur Sicherheit sollte ich naturlich Kat B drin haben, würde aber gerne wissen ob das möglich ist, wenn ich noch keine SLB in meiner WBK habe. Aber ich könnte mir eine für eine Jagd leihen und meinen Dämpfer auf dieser anderen Waffe verwenden wollen.
 

tar

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Schalenwildtauglich bedeutet E100=>1000J. Und zwar gilt das für jeden einzelnen Büchsenschuss.

Also ein "schalenwildtaugliches Kaliber" ist gefordert, d.h. ein Kaliber, was im Allgemeinen die Vorgabe >= 1000 J auf 100 m einhält.
Wie das konkret im Einzelfall ausfällt interessiert nicht weiter, da keine schalenwildtaugliche Munitionsverwendung gefordert wurde.
Also wird man sich z.B. für den Stand auch billige H&N Übungsmunition basteln können.

http://www.leader-trading.com/wp-content/uploads/2016/11/V_02_036-041_Bergarra_BA13_u_SD.pdf
 
G

Gelöschtes Mitglied 8792

Guest
Zum Glück wird eine Dämpfer nein uns ohne Zuordnung eingetragen
 
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Da steht mal „auf anderer Waffe einsetzen möchte“, das wäre auch eine geliehene und dann steht „im Besitz befindliche Waffe“, das wäre alles in meinem Waffenschrank. Also ich lese es nicht eindeutig heraus, ob nun B oder C bei mir rein muss. Zur Sicherheit sollte ich naturlich Kat B drin haben, würde aber gerne wissen ob das möglich ist, wenn ich noch keine SLB in meiner WBK habe. Aber ich könnte mir eine für eine Jagd leihen und meinen Dämpfer auf dieser anderen Waffe verwenden wollen.

"Besitz" bedeutet grob: "was ich in den Händen halte", das kann berechtigt und unberechtigt sein, geliehen oder geklaut, mein Eigentum oder fremdes

"Eigentum" bedeutet die rechtliche Gewalt...

Eine geliehene Waffe befindet sich auf jeden Fall in Deinem Besitz. Wenn das genau so geschrieben ist, ist es auch so gemeint, ansonsten würde man schreiben "im Eigentum befindlich", "auf der WBK eingetragen" oder ähnliche eindeutige Zuordnungen zu Deiner Person.

Also alles halb so schlimm. Die Gewinde müssen auch passen oder man kauft eine Reihe Gewindeadapter :-)
 
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"Besitz" bedeutet grob: "was ich in den Händen halte", das kann berechtigt und unberechtigt sein, geliehen oder geklaut, mein Eigentum oder fremdes

"Eigentum" bedeutet die rechtliche Gewalt...

Eine geliehene Waffe befindet sich auf jeden Fall in Deinem Besitz. Wenn das genau so geschrieben ist, ist es auch so gemeint, ansonsten würde man schreiben "im Eigentum befindlich", "auf der WBK eingetragen" oder ähnliche eindeutige Zuordnungen zu Deiner Person.

Also alles halb so schlimm. Die Gewinde müssen auch passen oder man kauft eine Reihe Gewindeadapter :-)
Besitz ist klar und Eigentum ist bei Waffen egal. Ich finde halt die Formulierung "verschiedene im Besitz vorhandene Waffentypen" nicht super eindeutig. Eine Waffe, die ich mir ins Zukunft zulegen oder ausleihen möchte, ist halt nicht im Besitz vorhanden. Ich könnte mir natürlich eine SLB zum Zeitpunkt der Eintragung leihen und dies vortragen.. Müsste reichen, aber man könnte auch darüber diskutieren..
Das bedeutet, wenn der Waffenbesitzer z. B. eine Repetierbüchse und eine halbautomatische Büchsemit dem Dämpfer einsetzen möchte, dann ist die Zuordnung der halbautomatischen Büchse der EUKategorie B vor der Repetierbüchse der EU Kategorie C als sog. Grundwaffe zu wählen.
Der Grund ist, dass es durchaus möglich wäre, den beantragten Schalldämpfer auch für verschiedeneim Besitz vorhandene Waffentypen zu verwenden.
 
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Antragsformular

Hallo zusammen!

Gibt es ein spezielles Antragsformular oder benutzt ihr das gleiche wie bei Antrag auf Voreintrag KW?

Vielen Dank im Voraus!
 
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Nochmal 'ne Verständnisfrage: "Schalldämpfer in NRW erlaubt" bedeutet doch sicher, dass sich der Jäger, der einen solchen per Voreintrag "beantragt", hier auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein muss bzw. "seine" Waffenbehäörde in NRW residiert? Nur das Jagen in NRW dürfte doch noch keinen Anspruch auslösen?

Bin hier in NRW nicht gemeldet, daher Waffenbehörde in einem anderen Bundesland.
 
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Zuerst mal vorweg. Zuviel herumpoltern auf dem SD kann dieses noch sehr fragile Konstrukt schneller wieder einstürzen lassen, als uns lieb ist.
Es läuft noch weitgehend auf "Goodwill".
Es wäre nicht das erste Mal, dass man sich Dinge durch maximale Dehnung wieder kaputtmacht und das ganze auf Verordnungsweg kassiert oder unnötig erschwert wird.
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Zur Zuständigkeit: Waffenbehörde am Wohnort. Jagdmöglichkeit kann als Bedürfnis anerkannt werden, muss aber nicht.
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Zum Besitz für die entsprechende Kat.:
Das bedeutet, wenn der Waffenbesitzer z. B. eine Repetierbüchse und eine halbautomatische Büchse mit dem Dämpfer einsetzen möchte, dann ist die Zuordnung der halbautomatischen Büchse der EU Kategorie B vor der Repetierbüchse der EU Kategorie C als sog. Grundwaffe zu wählen.
Der Grund ist, dass es durchaus möglich wäre, den beantragten Schalldämpfer auch für verschiedene
im Besitz vorhandene Waffentypen zu verwenden. Hierbei ist dann immer die „strengste“ Kategorie
auszuwählen.
An Stelle eines "stressigen" Verfahrens, wäre einfach eine praktikable Umsetzung anzuraten.
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Zum Begriff schalenwildtauglich kann man auch diskutieren. Gemeint ist die jagdliche legale Nutzung im Rahmen der Schalenwildtauglichkeit. eine Überdehnung wird auch hier zu einer weiteren Festlegung in Beschränkungen führen.
Das Ganz beruht nur auf einem simplen erlass, der im Zweifelsfall so leicht wie er erlassen wurde auch abgeändert oder gar zurückgenommen werden kann.
Es ist unstrittig welches Ziel damit verfolgt werden soll. Der "lautlose" Schuss ist nicht erwünscht. Um das Auszuschließen wurde genau diese Formulierung gewählt.
 
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Nochmal 'ne Verständnisfrage: "Schalldämpfer in NRW erlaubt" bedeutet doch sicher, dass sich der Jäger, der einen solchen per Voreintrag "beantragt", hier auch hauptwohnsitzlich gemeldet sein muss bzw. "seine" Waffenbehäörde in NRW residiert? Nur das Jagen in NRW dürfte doch noch keinen Anspruch auslösen?

Bin hier in NRW nicht gemeldet, daher Waffenbehörde in einem anderen Bundesland.

Was bedeutet "Schalldämpfer in NRW erlaubt"?
1. Jagdrecht: Der jagdliche Einsatz ist in NRW nicht verboten. Das ist schon immer so und betrifft Dich, weil Du in NRW jagst.
2. Waffenrecht: Für Jäger wird (u.U.) Erwerb und Besitz genehmigt. Das ist neu und betrifft Dich nicht, weil Du nicht in NRW wohnst.
 
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Zum Besitz für die entsprechende Kat.:
...“im Besitz vorhandene“..
An Stelle eines "stressigen" Verfahrens, wäre einfach eine praktikable Umsetzung anzuraten.
Ja, aber was heißt das jetzt? Die zitierte Stelle habe ich auch gefunden. Leihe ich mir jetzt eine SLB bevor ich den SD eintragen lasse, damit Kat B im Besitz vorhanden ist.
Was meinst Du mit anzuratender praktikablen Umsetzung?
 

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