Unschön oder bewusst so formuliert: " einen Schalldämpfer für eine Jagdwaffe" - mal sehen was die Behörden bei "Nicht Nachsuchegespannen" und der Beantragung eines zweiten SD draus machen ( wollen ).....
das ist doch ziemlich klar formuliert:
für die erste Waffe wird das Bedürfnis ohne Darlegung und weitere Bedürfnisprüfung unterstellt, wobei der SD für genau 1 Kaliber - z.B. Kaliber .30 - zugestanden wird (d.h. die Erlaubnis ist vermutlich in dieser weise beschränkt). Es gehen also 30-06 / 308 Win / 300 WinMag etc.
Das Bedürfnis für einen zweiten oder weitere SD wird nur für anerkannte Nachsuchenführer unterstellt; ansonsten muss es dargelegt werden und einer Prüfung standhalten.
Eine weitere - m.E. sachlich nicht gerechtfertigte - Beschränkung ist die auf "schalenwildtauglich" (was wohl eher meint "auf Schalenwild zulässig".
M.E. handelt es sich nicht um sprachliche Unsauberkeiten, sondern um eine dezidiert gewollte Beschränkung. Ob die Minister das so durchgestellt haben, kann man bezweifeln; das wird zu sehen sein, falls der Erlaß insoweit abgeändert werden sollte. Da kommt es nun darauf an, die Minister mit den praktischen Auswirkungen des Erlasses, d.h. den ggfs. nicht gewollten Einschränkungen zu konfrontieren. Tunlichst werden den Ministern dann auch gleich valide Argumente geliefert, mit denen sie sich über die Bedenken ihrer Referenten hinwegsetzen können.
Denn sonst werden sie das nicht tun; niemand - auch die beiden nicht - werden sich die Verantwortung trotz gegenteiliger Stellungnahmen und deren Argumente aufladen wollen.
Teddy