Buchtipp: "Reviergang durch das Waffenrecht"

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Nach der angegebenen Leseprobe zumindest im Bereich "Sachliche Verbote" fehlerhaft:
Selbstlader, die mehr als 2 Schuss im Magazin aufnehmen können, sind keine nach BJG verbotenen Waffen. Es darf mit Ihnen nur nicht auf Wild geschossen werden.
Dass die Eigenschaft eines Taschenmessers als Werkzeug vs. Waffe davon abhängig gemacht werden könnte ob die Klinge feststellbar ist, ist auch Bullshit.

Im Übrigen weist die häufige Verwendung solcher fragwürdigen waffenrechtlichen Einordnungen wie "Vollernter" nicht gerade auf eine vorurteilsfreie Auffassung hin.
 
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Kurz reingeschaut und schon wieder die unsägliche Verwechslung des Verbots von Handlungen und Gegenständen in bezug auf die Halbautomaten. Hat denn keiner gerafft, dass die befugte Jagdausübung und erst recht der Jagdschutz noch lange nichts mit dem Schuss auf Wild zu tun hat? Man schaue auch ins Waffengesetz § 13 (6).

Prädikat: Nicht empfehlenswert.

In der aktuellen Pirsch hat sogar ein Rechtsanwalt, der sich als Waffenrechtsspezialist bezeichnet vor dem Kauf von Munition auf Jagdschein gewarnt, die nicht die nötige Energie (welche?) brächten. Man fasst es nicht. Leider sind die Richter mitunter auch solche Deppen.
 
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Zugegeben: Das ist mir auch aufgefallen. Gibt aber - aktueller Stand - schon ein paar Neuauflagen. Ich denke mit den Ausdrücken wie "Vollernter" etc will der Autor nur den Jargon etwas näher bringen. Ich lese mal etwas rein und berichte dann inwiefern es bei der Neuauflage anders ist.
 
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Bin auch gerade über S.44 Punkt 4, dritter Satz gestolpert:

"Weil der Jäger nur Waffen erwerben darf, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, darf er Waffen mit höherer Magazinkapazität nicht erwerben"


Begründung: §13 Absatz 1 Waffengesetz.
Schaut man dann dort mal nach: Link


Bemerkt man, dass der Autor eine sehr eigenwillige Rechtsauslegung hat.


Beunruhigende Vorstellung, dass der Herr als Oberstaatsanwalt in Magdeburg arbeitet und Polizisten schult.
Horst-W.-Nopens
Unangenehm, wenn dieses Meisterwerk mich dann demnächst, vom Bücherbord meines zuständigen Sachbearbeiters, grün-weiß anleuchtet.





PH
 
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Hab dat Dingens auf dem iPad. Da sind wahrlich ein paar grobe Schnitzer drin....
Waffenrecht ist mittlerweile ein derart sensibler Bereich geworden, das man schon sehr aufpassen muß. Und wenn diese Schnitzer die da des öfteren in Bezug auf halbautomatische Waffen geäußert werden nur noch oft genug wiederholt werden, ist es schon fast ein, wenn auch ungeschriebenes, Gesetz. :16:
Wenn die Menschheit bei der Evolution nur solch riesige Fortschritte gemacht hätte wie bei ihrer Verblödung, könnten wir heute fliegen..... :16:
 
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wickedsick85 schrieb:
Ich denke mit den Ausdrücken wie "Vollernter" etc will der Autor nur den Jargon etwas näher bringen.

Das ist, mit Verlaub gesagt, ein vorgestriger Jargon, der in die Tonne gehört.

Mit so einer Ausdrucksweise qualifiziert sich dieses Werk jedenfalls nicht...
 
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Plott Hound schrieb:
Beunruhigende Vorstellung, dass der Herr als Oberstaatsanwalt in Magdeburg arbeitet und Polizisten schult.
Horst-W.-Nopens


Das kann man laut sagen. Lehrtätigkeit im Bereich Waffenrecht - und dann die besagten Rechtsauslegungen in den Bereichen jagdliche Halbautomaten und Messer. Jetzt wird einiges klarer, was im Bereich von Kontrollen, oder von rechtlichen Auslegungen unterer Waffenbehörden so mitunter vorkommt...
 
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Moin!

Hat jemand die Möglichkeit, den Autor "a.d.D." über seine Irrtümer aufzuklären, das Buch in der Fachpresse entsprechend zu rezensieren oder anderweitig für eine Abstellung des Missstandes zu sorgen? Nur von der Zerpflückerei in diesem Forum lernt der Autor nämlich nichts dazu, fürchte ich, und arbeitet weiter als Multiplikator für fehlerhafte Denke. :25:

Viele Grüße

Joe
 
A

anonym

Guest
Mohawk schrieb:
Moin!

Hat jemand die Möglichkeit, den Autor "a.d.D." über seine Irrtümer aufzuklären, das Buch in der Fachpresse entsprechend zu rezensieren oder anderweitig für eine Abstellung des Missstandes zu sorgen? Nur von der Zerpflückerei in diesem Forum lernt der Autor nämlich nichts dazu, fürchte ich, und arbeitet weiter als Multiplikator für fehlerhafte Denke. :25:

Viele Grüße

Joe

Solche Leute lassen sich erfahrungsgemäß nicht belehren, die sitzen auf viel zu hohen Rössern. Die Belehrung geht nur über Gericht, wenn es mal jemand schafft, einen wirklich guten Anwalt beizubringen.
 
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Moin!

Ich weiss nicht, ob der zu der von Dir angedeuteten starrsinnigen Kategorie gehört, aber da gibt es ja noch andere Wege: Veranstaltungen, Juristentage, ... ?

Manche kriegt man zwar nur über öffentliche Vorführung, aber viele sind auch "normal kritikfähig".

Viele Grüße

Joe
 
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Hält man ein Werk/Produkt für unzureichend/fehlerhaft, so hat man bei Amazon die Gelegenheit eine Kundenrezension verfassen und auf die Fehler/ngereimtheiten hinzuweisen.



Einfach runterscrollen zum Kästchen Kundenrezension.


Sollte doch im Sinne des Autors sein.
Die Chance zeitnah einer fehlerfreie, überarbeitete Neufassung herausgeben zu können steigt.



PH
 
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Dazu auf seiner Seite 52f:
"Hieb-und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, ......Verletzungen beizubringen.

...Auch fast alle gebräuchlichen Jagdmesser sind zumindest ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Hieb und Stoßwaffen im Sinne von § 42 a Abs.1 Nr 2 und zwar deshalb, weil sie von der Klingenlänge, -stärke, -breite und -schärfe......nicht nur zum Aufbrechen, sondern auch darauf ausgelegt sind, zum Zwecke des Abfangens von Wild kraftvoll zustechen zu können...

.....In jagdlicher Hinsicht ist jedoch seit langem entschieden, dass jedenfalls Hirschfänger, Försterdolche und Jagdnicker Hieb- und Stoßwaffen sind.
"

Dagegen die WaffVwV:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
.....
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.


Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.


Offenbar ist mit dem Weidgenossen der jagdliche Begriff "Blankwaffe" durchgegangen.
 
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Moin!

Ja, wie sagte damals einer meiner Jura-Profs: "Der Blick ins Gesetz erleichtert die Urteilsfindung. Da steht alles. Und wenn Sie das begriffen haben und beherzigen sind Sie den durchschnittlichen Juristen schon weit voraus."

Bei denen reicht es aber anscheinend für den job als OStA ... :19:

*undnunganzschnellwegbevordieJuristenaufwachen*

Viele Grüße

Joe
 

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