[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

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Ist wohl besser, war zu erwarten dass außer viel heiße Luft ohne Substanz nichts mehr kommt. Sind eben lauter Helden hier. Aber da du a so klug bist probiers doch einfach aus und freu dich über die Unterlassungsklage:
 
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Wozu? Einfach über die UJB die Fläche aus der Pacht raus nehmen lassen und entsprechend den Pachtschilling kürzen. Bist ja gleichzeitig auch noch einen möglichen Wildschaden los. Ich zahl doch nix für etwas, was ich nicht nutzen kann. Beim Geld hat der Spaß ein Loch.
Eine Änderung im Jagdkataster kann die JG beantragen, aber nicht der Pächter. Im übrigen ist das kein befriedeter Bezirk und wird auch erreichbar sein, wenn auch nicht über den Privatweg, dann wahrscheinlich? zu Fuß über andere Flächen.
 
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Es geht wohl nicht nur um eine Befriedung, aber um eine simple Anpassung des Pachtvertrages an die realen Begebenheiten. Befriedung müsste doch der Eigentümer veranlassen oder zumindest zustimmen. Und das wird wohl nicht passieren.
Befriedet ist der typischerweise befriedete Bezirk, grob also der bebaute Bereich sowie auf Antrag des Eigentümers der Fläche, wenn er das passend begründet. Der Jagdpächter ist nicht antragsberechtigt nach meinem Wissen.
Eine Jagdfläche aus der Verpachtung herauszunehmen, hat diese Rechtsfolge: entsteht aufgrund der Mindestfläche ein eigenständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirk, kann dieser herausgelöst werden. Die UJB muss das genehmigen, damit keine derfacto unbejagbaren Bögen entstehen. Sind es nur ein paar Hektar, wird es schwierig.
Die JG könnte natürlich auf den Pachtzins für diese Fläche verzichten und sich auf einen Rechtsstreit einlassen mit dem Grundeigentümer, falls dieser Wildschäden geltend macht.
 
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Befriedet ist der typischerweise befriedete Bezirk, grob also der bebaute Bereich sowie auf Antrag des Eigentümers der Fläche, wenn er das passend begründet. Der Jagdpächter ist nicht antragsberechtigt nach meinem Wissen.

Es gibt befriedete Bezirke qua Gesetz (bebaute Bereiche etc.) und solche, die auf Antrag befriedet werden können. Letztere unterteilen sich wiederum in bestimmte Einzelflächen (diese Liste kann in den Ländern im Detail variieren, ist aber immer dort final aufgelistet) z.B. Sportplätze - und die Gesamtfläche einer natürlichen Person (6a BJG). Wer antragsberechtigt ist, ergibt sich aus der Formulierung. In meinem Bundesland ist der Jagdpächter als Antragsteller jedenfalls nicht explizit ausgeschlossen.

Eine Jagdfläche aus der Verpachtung herauszunehmen, hat diese Rechtsfolge: entsteht aufgrund der Mindestfläche ein eigenständiger gemeinschaftlicher Jagdbezirk, kann dieser herausgelöst werden.

Aber natürlich nicht während der Laufzeit des aktuellen Vertrages. Auch 6a-Flächen bleiben i.d.R. bis zum Ende der Pachtzeit bejagbar.

Die UJB muss das genehmigen, damit keine derfacto unbejagbaren Bögen entstehen. Sind es nur ein paar Hektar, wird es schwierig.
Die JG könnte natürlich auf den Pachtzins für diese Fläche verzichten und sich auf einen Rechtsstreit einlassen mit dem Grundeigentümer, falls dieser Wildschäden geltend macht.

Die Entstehung eines EJB ht normalerweise immer Vorrang vor der praktischen Bejagbarkeit von Restflächen. Im Zweifelsfall werden solche dem EJB angegliedert.

Derartige Probleme gehen aber natürlich weit über den hiesigen Sachverhalt hinaus...
 
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Wir wissen ja nicht, was über die Zeit vorgefallen ist, dass der Landwirt jetzt diese Schritte zieht.
Ist es einfach nur Kindergarten oder wurde sein Grund und Boden mit Füßen getreten.
Na ja, irgendwas ist immer vorgefallen, nur stellt sich die Frage, wer den Kürzeren zieht und deshalb ist der größere Depp, wer sich mit einem JG überhaupt anlegt.

Warum werden die überhaupt sauer? Entweder bei rücksichtslosem Verhalten (Jagdschaden) oder bei Uneinigkeit Wildschaden. Für Letzteres gibt's im Zweifel nen Gutachter und bei Ersterem entschuldigt man sich ggf. und passt in Zukunft auf.
 
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Das allgemeine Betretungsrecht in Bayern hat nichts mit dem Befahren oder Begehen von fremden Grundstücken durch den zur Jagd befugten zu tun. Ich empfehle ein schlaues Buch z.B. Schuck Bundesjaggesetz. "Insbesondere zum Bergen von Wild, dem Bau oder Aufsuchen von Reviereinrichtingen (Fütterungen, Kirrungen, Hochsitzen) und der Jagdausübung selbst ist ein Betreten, auch ein Befahren möglich ..." zu § 3 Rn 19 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.

Der Grundeigentümer kann das Befahren seiner privaten Wege grundsätzlich verbieten, im Einzelfall bleibt es dem zu Jagd befugten trotzdem und auch gegen den Willen des Grundeigentümers berechtigt möglich.
Nun kann er allerdings einzelne Wege sperren / unbefahrbar machen und den Jagdausübungsberechtigten mit der Kirche ums Kreuz schicken.....
 
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Nun kann er allerdings einzelne Wege sperren / unbefahrbar machen und den Jagdausübungsberechtigten mit der Kirche ums Kreuz schicken.....
Die Frage ist nicht ob er es kann, die Frage ist ob er es darf. Und wenn er den Weg grundsätzlich sperren darf, ob er auch den Jagdpächter abhalten darf.
 
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Die Entstehung eines EJB ht normalerweise immer Vorrang vor der praktischen Bejagbarkeit von Restflächen. Im Zweifelsfall werden solche dem EJB angegliedert.
Ja, so sehe ich das auch.
Im konkreten Fall geht es aber wahrscheinlich nur um einen Genossen mit ein paar Hektar Fläche. Und diese Fläche aus dem GJB rauszunehmen, könnte schwierig werden.

Wir hatten einmal in einem Pachtvertrag geregelt, dass ein EJB auch während der Pachtperiode entstehen kann und seine Fläche rausziehen kann. Da dem nämlichen Flächeneigentümer nur ein paar Hektar zum EJB fehlten, war das nicht unrealistisch und wurde auch erreicht. Die Pächter fanden das unlustig, so dass sich sogar der LJM zur UJB begeben hat um diese zu überzeugen, den EJB nicht entstehen zu lassen. Da die Pächter das aber so unterschieben hatten, blieb es dabei. Aber diese Arabeske aus dem lustigen Jagdrecht führt nun zu sehr abseits des Weges.
 
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Der von dir angeführte § 917 sagt, dass der Privatwegeigentümer die Benutzung dieses Weges zur ordnungsmäßigen Nutzung eines sonst auf anderem Weg nicht erreichbaren Flurstückes gestatten muss.
Genau, ich bezog mich ja auf einen Post ein paar Seiten vorher wo ich den Notweg als Beispiel angeführt hatte. Da wurde eben behauptet wurde dass mit dem Notweg gegen Entgelt wäre falsch. Nur darauf hab ich mich mit der Gesetzstelle bezogen. Mit der ursprünglich Fragestellung hat dass natürlich nichts zu tun.
 

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