Das allgemeine Betretungsrecht in Bayern hat nichts mit dem Befahren oder Begehen von fremden Grundstücken durch den zur Jagd befugten zu tun. Ich empfehle ein schlaues Buch z.B. Schuck Bundesjaggesetz. "Insbesondere zum Bergen von Wild, dem Bau oder Aufsuchen von Reviereinrichtingen (Fütterungen, Kirrungen, Hochsitzen) und der Jagdausübung selbst ist ein Betreten, auch ein Befahren möglich ..." zu § 3 Rn 19 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.
Der Grundeigentümer kann das Befahren seiner privaten Wege grundsätzlich verbieten, im Einzelfall bleibt es dem zu Jagd befugten trotzdem und auch gegen den Willen des Grundeigentümers berechtigt möglich.