[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

Wheelgunner_45ACP

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Wäre ich Jagdpächter, würde er sich an mir die Zähne ausbeißen, da seine Flächen zur Jagdpacht gehören, wird er auch vor Gericht schlechte Karten haben.
Wozu? Einfach über die UJB die Fläche aus der Pacht raus nehmen lassen und entsprechend den Pachtschilling kürzen. Bist ja gleichzeitig auch noch einen möglichen Wildschaden los. Ich zahl doch nix für etwas, was ich nicht nutzen kann. Beim Geld hat der Spaß ein Loch.
 
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Wieso? Hat keiner davon geschrieben, dass das Jagdrecht auf den Flächen des Jagdgenossen nicht ausgeübt werden kann oder soll. Lediglich das Befahren eines Privatweges wird verwehrt.
Wäre echt interessant den Fall vor Gericht klären zu lassen, dann wären wir schlauer...
 
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Wieso? Hat keiner davon geschrieben, dass das Jagdrecht auf den Flächen des Jagdgenossen nicht ausgeübt werden kann oder soll. Lediglich das Befahren eines Privatweges wird verwehrt.

Es könnte sein das Du ohne Reviereinrichtung auf der Fläche keinen Kugelfang hast, es könnte sein, das auf der Fläche Wild nicht fußläufig geborgen werden kann.....
Das wären schon mal zwei Punkte die die Jagdausübung unmöglich machen.
 
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Wozu? Einfach über die UJB die Fläche aus der Pacht raus nehmen lassen und entsprechend den Pachtschilling kürzen. Bist ja gleichzeitig auch noch einen möglichen Wildschaden los. Ich zahl doch nix für etwas, was ich nicht nutzen kann. Beim Geld hat der Spaß ein Loch.

Es gibt Grundflächen, die gelten automatisch als befriedet und es gibt Flächen, die können aufgrund besonderer Umstände auf Antrag befriedet werden.
"Der verwehrt mir das Nutzungsrecht auf seinem Privatweg", ist ganz bestimmt keine Begründung dafür, eine Fläche befrieden zu lassen...
 
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Es gibt Grundflächen, die gelten automatisch als befriedet und es gibt Flächen, die können aufgrund besonderer Umstände auf Antrag befriedet werden.
"Der verwehrt mir das Nutzungsrecht auf seinem Privatweg", ist ganz bestimmt keine Begründung dafür, eine Fläche befrieden zu lassen...
Es geht wohl nicht nur um eine Befriedung, aber um eine simple Anpassung des Pachtvertrages an die realen Begebenheiten. Befriedung müsste doch der Eigentümer veranlassen oder zumindest zustimmen. Und das wird wohl nicht passieren.
 
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Es geht wohl nicht nur um eine Befriedung, aber um eine simple Anpassung des Pachtvertrages an die realen Begebenheiten.

Die Änderung eines bestehenden Vertrages ist nur möglich, wenn alle Seiten zustimmen. Weshalb sollte die Jagdgenossenschaft den persönlichen Zwist des unwilligen Wegebesitzers mit dem JAB zu IHREM Problem machen? Vielleicht wären von diesem dann institutionalisierten Wegenutzungsverbot auch andere Jagdgenossen direkt betroffen...
Und weshalb sollte der Pächter einer solchen Änderung zustimmen?
Die reale Situation ist die, dass ein kleingeistiger Grundeigentümer aus persönlichen Gründen dem (vielleicht ebenfalls nicht untadelig agierenden) Jagdpächter eins auswischen will.

Befriedung müsste doch der Eigentümer veranlassen oder zumindest zustimmen. Und das wird wohl nicht passieren.

Nur die Befriedung nach dem 6a BJG muss zwingend vom Grundeigentümer beantragt werden. Für die anderen Fälle ist die Antragstellung durch die JG und sogar auch den Jagdpächter nicht ausgeschlossen.
 

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