[Bayern] Befahrungsrecht im Zusammenhang mit der Jagdausübung

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Hallo liebe Forengemeinde,

in der Suche bin ich nicht fündig geworden, letztlich auch nicht zweifelsfrei im Jagdgesetzt, deshalb folgende Frage:

in einem Jagdrevier in dem ich nur als kleinerer Jagdgenosse und Beisitzer beteiligt bin, kam es in den vergangenen Jahren leider immer wieder zu, vorsichtig gesagt, Unstimmigkeiten zwischen dem Jagdpächter und einem größeren Jagdgenossen (die Schuldfrage lasse ich bewusst außen vor). Nun ist das Ganze leider so weit hochgekocht, dass der betreffende Jagdgenosse dem Jagdpächter das Befahrungsrecht mittels KFZ (und Traktor zum Aufstellen von Reviereinrichtung) untersagen will.
Bei den entsprechenden Feld-und Waldwegen handelt es sich letztlich ausschließlich um Privatwege des Jagdgenossen.

Soweit ich das beurteilen kann sollte der Jagdpächter als Teil der Land-und Forstwirtschaft letztlich auch das Befahrungsrecht mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Jagdausübung haben (Rückegassenbefahrung und Reviereinrichtungen mitten im Feld bleiben natürlich aussen vor).

Hatte jemand hier im Forum ähnliche Problem oder hat sich damit tiefgehend befasst?

Danke bereits im Voraus.
 
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13 Apr 2024
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Man darf nicht immer einfach von sich auf Andere schließen. Die Feld-, Wander- und Waldwege z.B. in Österreich gehören ganz oft den Bauern und nicht den Gemeinden.
 
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27 Feb 2016
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Da der Fall in Bayern gelagert ist, könnte der Art. 35 BayJG ggf. weiterhelfen. Aufgrund der Sachlage halte ich einen Jägernotweg jedoch nicht einschlägig, v.a. da es nur um das Befahrungsrecht im Revier und nicht in das Revier geht. Man müsste prüfen, inwieweit sich die Norm analog anwenden lässt.

Der Jagdpachtvertrag enthält dazu wahrscheinlich keine explizite Regelung, oder?
 
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Nein, der Pachtvertrag ist ein Standardvertrag ohne hier explizit auf die Befahrung einzugehen.

Zum Art 35 BayJG: Den sehe ich als Sofajurist doppelt uneindeutig. Er behandelt ja lediglich den Jägernotweg (sprich über das fremde Revier ins eigene) und verweist unter Abs. 1 ja eindeutig auf das Betreten.
 
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23 Jan 2021
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Gibt es eine Beschilderung an den Wegen? Ich denke an das Zeichen Landwirtschaftlicher Verkehr frei. Dazu gab es mal ein Urteil des OLG Celle. Das hat die Jagd als Teil des landwirtschaftlichen Verkehrs gewertet. Damit durfte der Jäger in dem Fall fahren.
 
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Hallo liebe Forengemeinde,

in der Suche bin ich nicht fündig geworden, letztlich auch nicht zweifelsfrei im Jagdgesetzt, deshalb folgende Frage:

in einem Jagdrevier in dem ich nur als kleinerer Jagdgenosse und Beisitzer beteiligt bin, kam es in den vergangenen Jahren leider immer wieder zu, vorsichtig gesagt, Unstimmigkeiten zwischen dem Jagdpächter und einem größeren Jagdgenossen (die Schuldfrage lasse ich bewusst außen vor).
4 words to inner Freedom: Not my fucking problem!
 
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25 Jul 2023
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Lustig wird dann eine eventuelle Forderung nach Wildschaden.

so halb ernst gemeint..

Sich schriftlich ein Betretungsverbot geben lassen. Und bei Forderung von Wildschaden dem jagdgenossen sein eigenes Schreiben unter die Nase halten mit der Bitte den Schweinen auch ein Betretungsverbot auszusprechen 😈😂😈

Ansonsten wirklich Kindergarten! Kann da nicht der Vorstand der Genossenschaft vermitteln?
 

Wheelgunner_45ACP

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Zur Jagdausübung gehört, dass du landwirschaftliche Wege befahren darfst.

Ansonsten: Absoluter Kindergarten. Aber wenn sich 2 nicht riechen können, kann so was passieren. Da müsste die JG eingreifen und vermitteln, denn da steht auch Pachtminderung im Raum, falls das Verbot durchgezogen wird.
 
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Ich weiß ehrlich nicht, ob das geht, dass man das Nutzungsrecht teilweise einschränkt. Der Vertrag besteht ja mit der Jagdgenossenschaft und nicht mit dem einzelnen Jagdgenossen... Komplett befrieden könnte er aber...
 

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