Ausleihen von Waffen - Leihbescheinigung

A

anonym

Guest
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Derrick:
Was ist denn mit § 12 I Nr. 1 a) WaffG?

Klär uns auf!

WH Derrick
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<HR></BLOCKQUOTE>


Lieber Kollege,

unser lieber c. hüllt sich zwar gerne in Rätsel, aber sogar ich als Ösi-Hinterwäldler hatte den Volltext des § 12 I Nr. 1 a) WaffG in ca. 20 Sekunden...
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Schreib 100 x:

du sollst dich google bedienen...

du sollst dich google bedienen...

du sollst dich google bedienen...

Beste Grüsse
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ein sehr amüsierter

Varminter
 
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Sehr gut erkannt.

Hatte den Text natürlich sofort griffbereit, aber denn kann ich ja schlecht mit der Maus kopieren und hier einfügen
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Davon abgesehen, habe ich natürlich nicht damit gerechnet, dass C. hier auf einer solchen Spitzfindigkeit rumreitet.
 
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Bin jetzt übrigens ebenfalls sehr amüsiert!

Der Abend ist gerettet!

Danke Varminter
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Derrick:
:.....
Davon abgesehen, habe ich natürlich nicht damit gerechnet, dass C. hier auf einer solchen Spitzfindigkeit rumreitet.
<HR></BLOCKQUOTE>

Da kennst Du c. aber schlecht.

Er wird übrigens c. nicht C. abgekürzt. Schreibt sich ja auch carcano nicht Carcano.
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WH
Amadeus
 
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Hätte es besser Wissen müssen!
Habe gehofft, dass c. mit seinem geballten juristischen Sachverstand eine revolutionäre Interpretation des § 12 I Nr. 1 WaffG aus dem Hut zaubert...

Naja, war wohl nichts!
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Derrick:
Hätte es besser Wissen müssen!
<HR></BLOCKQUOTE>

Hättest Du. bei dem Beruf und der Gebietsangabe kann man an einem Finger abzählen, daß es nichts kostenlos gibt. Ob es umsonst war stellt sich erst hinterher heraus
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.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:


...bei dem Beruf und der Gebietsangabe kann man an einem Finger abzählen, daß es nichts kostenlos gibt...

WH
Amadeus
<HR></BLOCKQUOTE>

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wäller Basaltkopp:

Danach kann die Waffe erneut ausgeliehen werden, aber eben nicht fortlaufend.
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<HR></BLOCKQUOTE>

Jetzt nochmal langsam...

1.) Man darf eine Langwaffe an einen Berechtigten ausleihen, jedoch

2.) längstens für 1 Monat.

Man könnte sich jetzt trefflich darüber streiten, ob der Wortlaut überhaupt ein
mehrfaches Ausleihen erlaubt oder ob aufgrund der Formulierung "längstens" nur die einmalige "Leihe" für einen Monat zulässig ist.

Nur, wenn man die Auffassung vertritt, dass die unmittelbare mehrmalige Leihe einer Langwaffe für jeweils einen Monat zulässig ist, dann muss man konsequenterweise auch zivilrechtliche Masstäbe an den Leihvertrag anlegen. Danach ist es für eine solche Konstruktion nicht erforderlich, dass die Sache real zurückgegeben werden muss. Und entweder Du zeigst mir jetzt, wo sich diese Pflicht im WaffG findet oder schweigst stille!

Pipp
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Jetzt nochmal langsam...

1.) Man darf eine Langwaffe an einen Berechtigten ausleihen, jedoch

2.) längstens für 1 Monat.

Man könnte sich jetzt trefflich darüber streiten, ob der Wortlaut überhaupt ein
mehrfaches Ausleihen erlaubt oder ob aufgrund der Formulierung "längstens" nur die einmalige "Leihe" für einen Monat zulässig ist.
<HR></BLOCKQUOTE>
Der Wortlaut verbietet mehrfaches Ausleihen nicht, was auch rechtlich gar nicht möglich wäre (einmal und nie wieder, hieße lebenslänglich). Und das ist der Punkt.
- Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist. Es muß nichts spezifisch erlaubt sein.
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-

Nur eine unmittelbare Fortsetzung der Leihe ist rechtlich ausgeschlossen, weil die Frist nunmal festgesetzt ist.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Nur, wenn man die Auffassung vertritt, dass die unmittelbare mehrmalige Leihe einer Langwaffe für jeweils einen Monat zulässig ist, dann muss man konsequenterweise auch zivilrechtliche Masstäbe an den Leihvertrag anlegen. Danach ist es für eine solche Konstruktion nicht erforderlich, dass die Sache real zurückgegeben werden muss. Und entweder Du zeigst mir jetzt, wo sich diese Pflicht im WaffG findet oder schweigst stille!

Pipp
<HR></BLOCKQUOTE>
Da eine Leihe nicht verlängert werden darf - sie darf maximal einen Monat betragen(!) -, heißt das, die Waffe muß zurückgegeben werden, bevor sie erneut ausgeliehen werden kann.
Gerade bei einer Waffe wäre es wohl das oberste Gebot, soetwas auch zu befolgen.
Wenn Dir nach einem halben Jahr verlängerter Leihe jemand sagt, daß Deine Waffe schon seit drei Monaten verschwunden ist, bist nämlich Du Deine Zuverlässigkeit los.

Im vorliegenden Fall dürfte das zwar nicht so eng gesehen werden, da die Waffen ohnehin gemeinsam aufbewahrt werden; aber da eine Rückgabe rein rechtlich trotzdem zu erfolgen hat und eine Leihe nunmal nicht verlängert werden darf, kann es auch nicht sein, daß eine Leihe fortgesetzt und die alte nicht erst beendet wird.

Ich lasse mir übrigens von niemandem das Wort verbieten.
Wenn Du die Grundlagen für den verantwortungsbewußten Umgang und die Aufbewahrungspflicht Deiner Waffen nicht kennst, solltest Du vielleicht lieber schweigen und Dir nochmal die Paragraphen raussuchen.
Wenn Du jemandem eine Waffe überlässt, der nur berechtigt ist, diese für einen Monat auszuleihen, und Du überlässt ihm diese Waffe für länger, überlasst Du sie einem Unberechtigten.
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Der ist erst berechtigt, die Waffe erneut auszuleihen, nachdem die vorherige Leihe beendet ist. Und eine Leihe ist dann wirklich beendet, wenn der geliehene Gegenstand zurückgegeben wurde.
Da können wir jetzt meinetwegen drüber streiten, aber das wird wohl trotzdem jeder Richter so sehen.

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edit: korrescheert

[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]
 
A

anonym

Guest
Den mehr als plausiblen Ausführungen von W.B. würde ich mich anschließen wollen. Wie man das in praxi im Einzelfall regelt, bleibt ja jedem selbst überlassen. Er trägt auch das Risiko. In über 99 % der Fälle geht denn auch alles gut.....
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wäller Basaltkopp:

Da eine Leihe nicht verlängert werden darf - sie darf maximal einen Monat betragen(!) -, heißt das, die Waffe muß zurückgegeben werden, bevor sie erneut ausgeliehen werden kann.

[...]

aber da eine Rückgabe rein rechtlich trotzdem zu erfolgen hat und eine Leihe nunmal nicht verlängert werden darf, kann es auch nicht sein, daß eine Leihe fortgesetzt und die alte nicht erst beendet wird.

Ich lasse mir übrigens von niemandem das Wort verbieten.

Wenn Du die Grundlagen für den verantwortungsbewußten Umgang und die Aufbewahrungspflicht Deiner Waffen nicht kennst, solltest Du vielleicht lieber schweigen und Dir nochmal die Paragraphen raussuchen.

Wenn Du jemandem eine Waffe überlässt, der nur berechtigt ist, diese für einen Monat auszuleihen, und Du überlässt ihm diese Waffe für länger, überlasst Du sie einem Unberechtigten.
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Der ist erst berechtigt, die Waffe erneut auszuleihen, nachdem die vorherige Leihe beendet ist. Und eine Leihe ist dann wirklich beendet, wenn der geliehene Gegenstand zurückgegeben wurde.

Da können wir jetzt meinetwegen drüber streiten, aber das wird wohl trotzdem jeder Richter so sehen.

[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]
<HR></BLOCKQUOTE>

Lieber Wäller,

es fehlt Dir offensichtlich an juristischem Basiswissen bzgl. des Vertragstyps "Leihe". Lass Dir gesagt sein, dass es rechtlich keineswegs erforderlich ist, dass zwischen Beendigung des einen Leihvertrages und Neuabschluss des anderen Leihvertrages über ein und denselben Gegenstand, dieser tatsächlich zurückzugeben ist.

Praktisches Beispiel:

Du "leihst" Dir von Deinem Nachbarn für die Renovierung Deiner Wohnung eine Bohrmaschine für eine Woche. Nach Ablauf der Woche ist der Leihvertrag beendet (vgl. § 604 Abs. 1 BGB). Da Du aber noch nicht fertig bist, bittest Du Deinen Nachbarn darum, die Bohrmaschine noch 1 Tag länger behalten zu dürfen. Dies stellt einen neuen Leihvertrag dar und es ist völlig Wurst, ob Dein Nachbar die Bohrmaschine dazwischen überhaupt gesehen hat oder nicht.

Aus diesem Grund ist Deine Behauptung

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wäller Basaltkopp:


Nur eine unmittelbare Fortsetzung der Leihe ist rechtlich ausgeschlossen, weil die Frist nunmal festgesetzt ist.

[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]
<HR></BLOCKQUOTE>

mit Verlaub, dummes Zeug. Es ist lediglich untersagt, eine Langwaffe mittels eines Leihvertrages länger als 1 Monat auszuleihen.

Nur so zum Spaß, wie lange müßte man denn die Waffe zurücknehmen, bevor man sie erneut verleihen dürfte, 1 Monat, 1 Woche, 1 Tag, 1 Stunde, 1 Sekunde, 1 juristische Sekunde?

Und bevor Du jetzt erneut mit wild schäumendem Mund in die Tasten haust, ich habe Dir keineswegs den Mund verboten, sondern Dich im Gegenteil aufgefordert, den Mund aufzureißen und mir die Stelle im Gesetz (egal in welchem!) zuzurufen, aus der sich ergibt, dass man verpflichtet ist, den entliehenen Gegenstand erst herauszugeben bevor man ihn erneut leihen kann. Fell free to talk!

Pipp
 
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Leihvertrag interessiert nicht. Das Wort Leihe kommt im Gesetz nicht vor. Das WaffG regelt lediglich den Umgang mit Waffen, wie er im Gesetz definiert ist. Gleichlautende Begriffe anderer Gesetze (z.B. Besitz) interessieren insofern nicht.

Nach dem WaffG ist der umgangssprachlich als Leihe bezeichnete Vorgang ein erlaubnisfreier vorübergehender Besitz längstens jedoch für einen Monat. Da der Besitz i.S. WaffG erst endet, wenn ich die Waffe einem anderen (wieder) überlassen habe (Abhandenkommen, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung lassen wir außen vor), ist zumindest ein zeitlich eng begrenztes jedoch körperliches (ausüben der tatsächlichen Gewalt) zurückgeben der Waffe erforderlich. Blieben die Fragen, ob ein vorübergehendes Überlassen der Waffe an einen Dritten genügen würde oder ob es genügte die Waffe in den Tresor des Überlassenden (Verleiher) zu stellen, das ist hier aber nicht gefragt.

WH
Amadeus

[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Amadeus ]
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Lieber Wäller,

es fehlt Dir offensichtlich an juristischem Basiswissen bzgl. des Vertragstyps "Leihe". Lass Dir gesagt sein, dass es rechtlich keineswegs erforderlich ist, dass zwischen Beendigung des einen Leihvertrages und Neuabschluss des anderen Leihvertrages über ein und denselben Gegenstand, dieser tatsächlich zurückzugeben ist.
<HR></BLOCKQUOTE>
Lieber pipp,

wir reden hier nicht von einer Leihe im Privatrechtlichen Sinne, sondern von einer Waffe, deren Erwerb und Besitz dem WAffG unterliegt und deren Ausleihe damit vom GG geregelten ist.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Praktisches Beispiel:

Du "leihst" Dir von Deinem Nachbarn für die Renovierung Deiner Wohnung eine Bohrmaschine für eine Woche. Nach Ablauf der Woche ist der Leihvertrag beendet (vgl. § 604 Abs. 1 BGB). Da Du aber noch nicht fertig bist, bittest Du Deinen Nachbarn darum, die Bohrmaschine noch 1 Tag länger behalten zu dürfen. Dies stellt einen neuen Leihvertrag dar und es ist völlig Wurst, ob Dein Nachbar die Bohrmaschine dazwischen überhaupt gesehen hat oder nicht.
<HR></BLOCKQUOTE>
Bei einer Bohrmaschine handelt es sich nicht um einen Gegenstand, auf dessen Besitz der GG den Daumen hält. Hierzu muß niemand "berechtigt" sein.

Bei der Waffe ist es aber so, daß sie sich just in dem Moment, zwischen Beendigung der einen Leihe und dem Beginn der neuen, unberechtigterweise im Besitz des Leihenden befindet.
Diese Zwischenzeit muß es aber geben, da bevor die eine Leihe nicht beendet ist, die nächste Leihe nicht ausgesprochen werden kann, weil es sich sonst um die widerrechtliche Fortsetzung der ersten Leihe, über die zulässige Frist hinaus handelt.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
mit Verlaub, dummes Zeug. Es ist lediglich untersagt, eine Langwaffe mittels eines Leihvertrages länger als 1 Monat auszuleihen. <HR></BLOCKQUOTE>
Ob das so dummes Zeug ist, ist Ansichtssache.
Über den Sinn von Gesetzen, brauchen wir hier ganz gewiss nicht zu streiten.

Dem Wortlaut nach, darf die Leihe nicht länger als einen Monat sein, von einem oder mehreren Leihverträgen steht dort nichts.
Und damit die Leihe fristgerecht beendet wird, muß die Waffe zurückgegeben werden.

Darauffolgendes erneutes Ausleihen ist nicht erwähnt und somit auch nicht verboten.
Aber damit es ein neues Ausleihen sein kann, muß ich die Waffe ja haben, um sie wieder verleihen zu können.


Sonst könnte eine Waffe über Jahre immer ausgeliehen bleiben und sich nicht für einen einzigen Moment im Besitz dessen befinden, auf den sie eingetragen ist.
Sie könnte schon Monate oder Jahre schwarz weiterverkauft oder verschwunden sein, ohne daß der verantwortliche Eigentümer die Möglichkeit gehabt hätte, das zu melden.

Mit dieser Regelung wollte der GG also vermeiden, daß sich eine Waffe langfristig sonstwo befinden könnte, ohne daß der Eigentümer das erfährt.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Nur so zum Spaß, wie lange müßte man denn die Waffe zurücknehmen, bevor man sie erneut verleihen dürfte, 1 Monat, 1 Woche, 1 Tag, 1 Stunde, 1 Sekunde, 1 juristische Sekunde?<HR></BLOCKQUOTE>
Im Prinzip nur solange, bis sich der Eigentümer davon überzeugt hat, daß die Waffe da und es auch die richtige ist.
Dazu müßte er sie im Prinzip nicht einmal in die Hand nehmen, wenn sie vorm Leihenden auf dem Tisch liegt.
Eine juristische Sekunde würde also ausreichen, wenn Dir das zum sicheren Erkennen Deiner Waffe reicht.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Und bevor Du jetzt erneut mit wild schäumendem Mund in die Tasten haust, ...<HR></BLOCKQUOTE>
Ich schäume nicht, bin ja Basaltkopp, keine Badezusatz-Kopp.
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Von daher bitte ich um Mäßigung - cool down(!), man kann über alles reden.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
... ich habe Dir keineswegs den Mund verboten,<HR></BLOCKQUOTE> <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
pipp: ... schweigst stille!
- verbunden mit der Forderung, Dir etwas zu zeigen.
Ich habe aber keine Lust dazu, etwas zu suchen, daß Du auch selber suchen könntest.
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Die Begründung für meine Aussage, habe ich ja oben schon geliefert.
Mag sein, daß Du das Gesetz anders auslegst, aber ich schrieb ja bereits, darüber könnte man sehr lange streiten - was aber keinesfalls eine Aufforderung darstellen sollte.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
sondern Dich im Gegenteil aufgefordert, den Mund aufzureißen und mir die Stelle im Gesetz (egal in welchem!) zuzurufen, aus der sich ergibt, dass man verpflichtet ist, den entliehenen Gegenstand erst herauszugeben bevor man ihn erneut leihen kann. Fell free to talk!

Pipp
<HR></BLOCKQUOTE>
Habe ich ja oben erklärt.
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edit: Amadeus hat es vielleicht etwas kürzer und verständlicher erklärt.

[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]
 

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