<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Lieber Wäller,
es fehlt Dir offensichtlich an juristischem Basiswissen bzgl. des Vertragstyps "Leihe". Lass Dir gesagt sein, dass es rechtlich keineswegs erforderlich ist, dass zwischen Beendigung des einen Leihvertrages und Neuabschluss des anderen Leihvertrages über ein und denselben Gegenstand, dieser tatsächlich zurückzugeben ist. <HR></BLOCKQUOTE>
Lieber pipp,
wir reden hier nicht von einer Leihe im Privatrechtlichen Sinne, sondern von einer Waffe, deren Erwerb und Besitz dem WAffG unterliegt und deren Ausleihe damit vom GG geregelten ist.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Praktisches Beispiel:
Du "leihst" Dir von Deinem Nachbarn für die Renovierung Deiner Wohnung eine Bohrmaschine für eine Woche. Nach Ablauf der Woche ist der Leihvertrag beendet (vgl. § 604 Abs. 1 BGB). Da Du aber noch nicht fertig bist, bittest Du Deinen Nachbarn darum, die Bohrmaschine noch 1 Tag länger behalten zu dürfen. Dies stellt einen neuen Leihvertrag dar und es ist völlig Wurst, ob Dein Nachbar die Bohrmaschine dazwischen überhaupt gesehen hat oder nicht.<HR></BLOCKQUOTE>
Bei einer Bohrmaschine handelt es sich nicht um einen Gegenstand, auf dessen Besitz der GG den Daumen hält. Hierzu muß niemand "berechtigt" sein.
Bei der Waffe ist es aber so, daß sie sich just in dem Moment, zwischen Beendigung der einen Leihe und dem Beginn der neuen, unberechtigterweise im Besitz des Leihenden befindet.
Diese Zwischenzeit muß es aber geben, da bevor die eine Leihe nicht beendet ist, die nächste Leihe nicht ausgesprochen werden kann, weil es sich sonst um die widerrechtliche Fortsetzung der ersten Leihe, über die zulässige Frist hinaus handelt.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
mit Verlaub, dummes Zeug. Es ist lediglich untersagt, eine Langwaffe mittels eines Leihvertrages länger als 1 Monat auszuleihen. <HR></BLOCKQUOTE>
Ob das so dummes Zeug ist, ist Ansichtssache.
Über den Sinn von Gesetzen, brauchen wir
hier ganz gewiss nicht zu streiten.
Dem Wortlaut nach, darf die Leihe nicht länger als einen Monat sein, von
einem oder
mehreren Leihverträgen steht dort nichts.
Und damit die Leihe fristgerecht beendet wird, muß die Waffe zurückgegeben werden.
Darauffolgendes erneutes Ausleihen ist nicht erwähnt und somit auch nicht verboten.
Aber damit es ein neues Ausleihen sein kann, muß ich die Waffe ja haben, um sie wieder verleihen zu können.
Sonst könnte eine Waffe über Jahre immer ausgeliehen bleiben und sich nicht für einen einzigen Moment im Besitz dessen befinden, auf den sie eingetragen ist.
Sie könnte schon Monate oder Jahre schwarz weiterverkauft oder verschwunden sein, ohne daß der verantwortliche Eigentümer die Möglichkeit gehabt hätte, das zu melden.
Mit dieser Regelung wollte der GG also vermeiden, daß sich eine Waffe langfristig sonstwo befinden könnte, ohne daß der Eigentümer das erfährt.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Nur so zum Spaß, wie lange müßte man denn die Waffe zurücknehmen, bevor man sie erneut verleihen dürfte, 1 Monat, 1 Woche, 1 Tag, 1 Stunde, 1 Sekunde, 1 juristische Sekunde?<HR></BLOCKQUOTE>
Im Prinzip nur solange, bis sich der Eigentümer davon überzeugt hat, daß die Waffe da und es auch die richtige ist.
Dazu müßte er sie im Prinzip nicht einmal in die Hand nehmen, wenn sie vorm Leihenden auf dem Tisch liegt.
Eine juristische Sekunde würde also ausreichen, wenn Dir das zum sicheren Erkennen Deiner Waffe reicht.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
Und bevor Du jetzt erneut mit wild schäumendem Mund in die Tasten haust, ...<HR></BLOCKQUOTE>
Ich schäume nicht, bin ja Basaltkopp, keine Badezusatz-Kopp.
Von daher bitte ich um Mäßigung - cool down(!), man kann über alles reden.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
... ich habe Dir keineswegs den Mund verboten,<HR></BLOCKQUOTE> <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
pipp: ... schweigst stille!
- verbunden mit der Forderung, Dir etwas zu zeigen.
Ich habe aber keine Lust dazu, etwas zu suchen, daß Du auch selber suchen könntest.
Die Begründung für meine Aussage, habe ich ja oben schon geliefert.
Mag sein, daß Du das Gesetz anders auslegst, aber ich schrieb ja bereits, darüber könnte man sehr lange streiten - was aber keinesfalls eine Aufforderung darstellen sollte.
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von pipp:
sondern Dich im Gegenteil aufgefordert, den Mund aufzureißen und mir die Stelle im Gesetz (egal in welchem!) zuzurufen, aus der sich ergibt, dass man verpflichtet ist, den entliehenen Gegenstand erst herauszugeben bevor man ihn erneut leihen kann. Fell free to talk!
Pipp<HR></BLOCKQUOTE>
Habe ich ja oben erklärt.
edit: Amadeus hat es vielleicht etwas kürzer und verständlicher erklärt.
[ 04. September 2006: Beitrag editiert von: Wäller Basaltkopp ]