Allgemeinverfügung Nachtsicht?

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Hallo Leute,

ich bin nicht so der Gesetzestexteversteher. Der Landkreis (in Bayern) hat eine Verfügung ausgegeben zur Benutzung von Schalldämpfer und Nachtsicht - aber das Thema ist mir noch zu speziell.

Sind nun alle Arten von Nachtsichtvorsatzgeräten erlaubt?
IR-Aufheller erlaubt?
Digitale Nachtsichtvorsatzgeräte auch?
Wäre das Hikmicro Cheetah C32F erlaubt?

Danke
Grüße
 

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Die meisten bayrischen Landkreise haben eine nahezu gleich lautende Allgemeinverfügung veröffentlicht, nachdem zu Beginn der ASP vornehmlich Sonderbeauftragungen (mit Namen und Revier) ausgestellt wurden.

Wenn diese jetzt genau so gestaltet ist (wonach es aussieht) darfst du mit allen nicht verbotenen Varianten in diesem Landkreis losziehen (sprich mit allem was kein eigenes Absehen integriert hat).
Bitte beachte, dass es durchaus unterschiedliche Ansichten zum Führen von entsprechenden Kombinationen geben kann. So ist es bei uns in der Verfügung so, dass die Kombination ZF+Nachtsicht nur im Revier hergestellt werden darf, nicht aber auf dem Weg dahin.
In Thüringen ist wohl auch schon die Vormontage zu Hause erlaubt (so zumindest im Landkreis einer Kundin von uns).

Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, musst du natürlich die betreffende Behörde noch einmal befragen, bislang sind mir aber keine abweichenden Behördenhaltungen bekannt.

Grüße & frohes Fest,
Jan
 
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Hallo,

Sind nun alle Arten von Nachtsichtvorsatzgeräten erlaubt? -> ja sofern ohne Absehen
IR-Aufheller erlaubt? -> ja
Digitale Nachtsichtvorsatzgeräte auch? ->ja
Wäre das Hikmicro Cheetah C32F erlaubt? -> ja

Fragen damit beantwortet?
 
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Stimmt so wie oben beschrieben meines Wissens nach auch hier (LK Freising). Evtl. wichtiger Zusatz: Trotz Allgemeinenverfügung ist bei uns eine formlose schriftliche Erlaubnis der Jagdgenossenschaft (für den Pächter) bzw. vom Pächter (für den Begeher) notwendig und mitzuführen! Alle Angaben ohne Gewähr, und frohes Fest!
 
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Bisher bin ich immer noch mit meinem Dilemma in dieser Sache beschäftigt. Wie kann eine Verfügung eines Landkreises reichen um ein Bundesgesetz zu negieren? Immerhin steht in der Verordnung zum WaffG dass kein Strahler an die Waffe darf, auch bei "unsichtbarem" Licht.

Wahrscheinlich ist meine Frage ausschließlich akademischer Unsinn. Bei entsprechenden Gerichten und auch polizeilichen Maßnahmen wird diese Verfügung wohl anerkannt weil im eigenen Bundesland.
 
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Nein, Deine Frage ist berechtigt… im Grunde wissen auch die Anwälte für Waffenrecht nicht, wie es letztendlich ausgeht. Die Aussage war wohl… da es zu keiner Anklage kommt und man davon ausgehen mag, dass die Jäger im treuen Glauben gehandelt haben, die Allgemeinverfügung seih rechtens… wird auch nix passiert.
 
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Bisher bin ich immer noch mit meinem Dilemma in dieser Sache beschäftigt. Wie kann eine Verfügung eines Landkreises reichen um ein Bundesgesetz zu negieren? Immerhin steht in der Verordnung zum WaffG dass kein Strahler an die Waffe darf, auch bei "unsichtbarem" Licht.

Wahrscheinlich ist meine Frage ausschließlich akademischer Unsinn. Bei entsprechenden Gerichten und auch polizeilichen Maßnahmen wird diese Verfügung wohl anerkannt weil im eigenen Bundesland.

Es ist mWn eine Ausnahmegenehmigung, die der Landkreis erlässt. Ähnlich früher zu „Kaninchen auf Friedhöfen mit KK und SD“, bevor SD waffenrechtlich erlaubt wurden.

Rest siehe @HeiLo
 
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Am 10.08.2020 haben das Bayerische Innenministerium zusammen mit dem Landwirtschaftsministerium das unten verlinkte Dokument an die Unteren Jagd- und Waffenbehörden versendet. Letztere haben dieses dann in Allgemeinverfügungen für den jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt umgesetzt.

Link (Wildtierportal)
Link (Schreiben der Ministerien)
Link (Schreiben des DJV vom Sept 2021)

Hierbei dürfte auch die Forderung # 14 des VDB interessant sein.
 
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Interessanterweise scheint es damit auch erlaubt zu sein, eine künstliche Lichtquelle an die Waffe zu schrauben:

"Der Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen ist waffenrechtlich auch dann erlaubt, wenn diese Geräte technisch bedingt eine künstliche Lichtquelle i. S. v. Nr. 1.2 (z. B. Infrarotstrahler) verwenden. Denn insoweit ist die Regelung in Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2
Abs. 2 bis 4 WaffG gegenüber der dortigen Nr. 1.2.4.1 (Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten) speziell. § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG könnte die beabsich- tigte Regelungswirkung nicht erzielen, wenn von der Ausnahme nicht die in der Praxis gebräuchlichen Restlichtverstärker mit Infrarotlicht umfasst wür- den. Erst Recht dürfen Jäger Vorrichtungen i. S. v. Nr. 1.2 ohne Restlicht- verstärker einsetzen (z. B. Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe). Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, in Verbin- dung mit Kurzwaffen bleibt verboten."
(https://www.wildtierportal.bayern.d...nachtsichttechnik_stmi_stmelf_reinschrift.pdf, Seite 5)

Tatsächlich fände ich es äußerst praktisch, so etwas an der Waffe zu haben: https://surefire.news/wp-content/uploads/2023/03/2022_Turbo-B_JD.jpg

Gehe die nachts gestreckte Sau immer mit der Stirnlampe an, aber das ist ziemlich suboptimal.

Geht das jetzt? Ich dachte, das wäre noch immer verboten.

(Nachtrag: geht natürlich weiterhin um Bayern!)
 
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Je länger ich darüber nachdenke und auch die mir erteilte schriftliche Genehmigung zur Nutzung zur Jagd auf Schwarzwild lese (aus der ich im Folgenden zitiere), desto klarer scheint es: "Für jagdliche Zwecke darf die unter Ziffer 1 genannte Technik mit der Jagdlangwaffe bzw des Zielhilfsmittel verbunden sein. Dies schließt auch den Hin- und Rückweg zur Jagd, zum Schießstand bzw Büchsenmacher ein."

In Ziffer 1 genannte Technik:
Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte (auf Basis von Restlicht- oder Wärmebildtechnik) und/oder künstliche Lichtquelle (z.B. Infrarotstrahler, Taschenlampe)

Damit dürfte es erlaubt sein, eine Taschenlampe am Lauf der Waffe zu befestigen und diese z.B. beim Angehen des erlegten Wildes zu nutzen. Nachsuche auf Schwarzwild mutmaßlich auch? :unsure:
 
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Geht das jetzt? Ich dachte, das wäre noch immer verboten.

Ich würde das ehrlich gesagt weder für Infrarot, noch für sonstige Beleuchtungstechnik an der Waffe riskieren wollen.
Und wenn sich der ganze Freistaat Bayern auf den Kopf stellt: Das bundesrechtliche Verbot des Umgangs mit Beleuchtungsmitteln in Verbindung mit einer Waffe kann das Bundesland wegen des Vorrangs des Bundesrechts und der auschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes NICHT lockern.

Deshalb wird sich Mühe gegeben, eine andere Auslegung des bundesrechtlichen Verbotes mitzugeben (Nr. 1.2.4.2 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG als lex specialis zu dem Verbot der Anstrahlerei).
Verbindlich ist diese Auslegung nicht und ich habe meine Zweifel, ob ein Gericht dem so folgen würde, da sich lediglich darauf berufen wird, dass die "in der Praxis gebräuchlichen Restlichtverstärker" über Infrarotstrahler verfügten und der Ausnahmetatbestand für Jäger daher die Ausnahme vom Verbot der Strahler "ja wohl mit gemeint hätte", was zumindest mich in rechtlicher Hinsicht nicht überzeugt.

Nichtsdestotrotz wird sich sicherlich der ein oder andere bayerische Polizist von so einem Schreiben bzw. einer Ausnahmegenehmigung beeindrucken lassen. Ob dies bei juristisch vorgebildeten bzw. auf Krawall gebürsteten Gesetzeshütern verfängt, kann aber bezweifelt werden.

Wenn dies jemand anders sieht, freue ich mich sehr darauf, umgestimmt zu werden!
 

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