Ich empfehle dringend die Lektüre von
VO (EG) Nr. 178/2002,
VO (EG) Nr. 852/2004,
Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV.
Was das konkret bedeutet, will ich mal an meiner eigenen Erfahrung und Recherche deutlich machen (bin Jäger, Pächter und registrierter Lebensmittelunternehmer).
Da es sich um EU Recht handelt, sollte es keine Wolle spielen, aus welchem deutschen Bundesland man kommt.
Im Folgenden gehe ich hier von Privatpersonen, "Jägern" und "Jagspächtern" aus, nicht von Berufsjägern, Angesgtellten oder Jagd im Rahmen von Land- uind Forstwirschaftlichien Unternehmen.
Was darf man unter welchen Voraussetzungen?
(ich gehe jetzt nicht auf Hygiene, Trichinenuntersuchung, irreführende Angaben und Rückverfolgbarkeit ein)
Abgabe an Endverbraucher oder
Einzelhandelsbetriebe (Gastronomie, Kantine, Lebensmitteleinzelhandel einschl. Metzgerei, die nicht selbst schlachtet),
Strecke eines Jagdtages, im
Umkreis von 100 km um Erlegungs-und Wohnort,
in der Decke/Schwarte:
Voraussetzungen:
+ Untersuchung auf bedenkliche Merkmale durch den Jäger
Abgabe an Endverbraucher oder
Einzelhandelsbetriebe (Gastronomie, Kantine, Lebensmitteleinzelhandel einschl. Metzgerei, die nicht selbst schlachtet) oder
Wildbearbeitungsbetrieb (hierbei zusätzlich Schulung zur kundigen Person erforderlich),
Strecke eines Jagdtages, im
Umkreis von 100 km um Erlegungs-und Wohnort,
ohne Decke, zerlegt (KEIN Hackfleisch),
Wurst, Schinken etc. (nach Auftragsverarbeitung durch einen Metzger, der darf allerdings KEIN EU-zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb sein und es darf niemals ein Eigentumsübergang stattfinden, das Wildbreit bleib immer Eigentum des Jägers):
Voraussetzungen:
+ Untersuchung auf bedenkliche Merkmale durch den Jäger
+ Wildkammer (Kühl- & Zerwirkraum) vorhanden
+ Kennzeichnung (wegen Rückverfolgberkeit): Gewicht, Inhaltsstoffe, Mindesthaltbarkeit bei Lagertemperatur, Name & Anschrift des Jägers
+ Registrierung als Lebensmittelunternehmer (LRA, Veterinärbehörde: Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, hierbei muss der Nachweis einer Wildkammer, das wird durch Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung bei Meldung und laufend kontrolliert)
Bis dahin fällt auch keinerlei Zwang zu einer Gewerbeanmeldung an. Jagd in obigem Sinne ist kein Gewerbe.
Alles darüber hinaus (
Zukauf und Vermarktung, Selbst-Verarbeitung von Wild zu Wurst, Schinken, etc) nur nach Registrierung als Einzelhandel (LRA) unter weiteren entsprechenden Auflagen (Verarbeitungsraum, etc.)
Hinweis: bin Jäger. Kein Vet. Keine Behörde. Kein Metzger. Kein Jurist.