Abgabe von zerwirktem Wildbret an Endverbraucher

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Die Frage ist, was muss man tun um Wildprodukte die ein Metzger ( auch Wildverarbeitung….!) für einen Jäger hergestellt hat abgeben zu dürfen ohne Stress mit dem Amt zu bekommen? Und was muss der Jäger, von einer Gefriertruhe und Wildkühlschrank abgesehen, vorhalten? Steuerrechtlich lassen wir mal außen vor. Was wird für die Registrierung als Lebensmittelunternehmer verlangt?
Du hast es auf den Punkt gebracht👍👍👍👍Genau um diese Fragestellung geht es. Danke
 
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In einem anderen Tread (Klebeetiketten für Tiefkühlware) wurde darauf hingewiesen, dass die wenigsten Jäger die Vorschriften zur Weitergabe von zerwirktem Wild kennen.

Da auch ich gerne noch ständig dazu lerne, würde ich mich über die Beantwortung folgenden Sachverhalts interessieren.

Beim örtl. Veterinäramt hatte ich gebeten mich als Jäger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebenmittelhygiene zu registrieren.
Beigefügt:
Jägerprüfung, Teilnahmebescheinigung als kundige und geschulte Person gemäß Lebensmittelverordung und Bescheinigung der Übertragung der Entnahme von Proben zur Trichinenuntersuchung

Im meinem Schreiben habe ich mitgeteilt, dass ich ca. 100 kg Rehwild an Endverbraucher abgeben möchte.

Seitens des Veterinäramtes wurde mir im Antwortschreiben bestätigt, dass ich offiziell als Lebensmittelunternehmer bzw. Direktvermarkter von Wildfleisch zur Abgabe sog. kleiner Mengen gemäß Art. 6 Absatz 2 der Vo (EG) Nr. 852/2004 I.V.m. §3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung registriert wurde.

Üblicher Ablauf im Revier:

1. Aufbrechen im Revier
2. Lagerung im Wildkühlschrank
3. Transport zum Metzger
4. Metzger zerwirkt das Wild in seinem Betrieb
5. Metzger vakuumiert das Wildbret in seinem Betrieb
6. Das vakuumierte Wildbret wird in meiner Kühltruhe eingefroren.
7. Vermarktung an Freunde und Bekannte und über die Waldfleisch-App

Jetzt meine Frage:

So ok oder mache ich mich irgendwo was falsch?
Die Frage ist, ob der Metzger Dir nur einen Gefallen tut (schwarz) oder ob er so angerichtet ist, dass er Wild überhaupt zerwirken darf. Hier gibt es m. W. Unterschiede und da Du derjenige bist, der die Ware in Verkehr bringt, solltest Du Dich beim VetAmt schlau machen, unter welchen Voraussetzungen ein Metzger in seinen Betriebsräumen auch Wild zerwirken darf, aber ohne den Namen Deines Metzgers zu nennen.....
 
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Das Wildbret unzerwirkt an Endverbraucher verkaufen.
Dann dem neuen Wildbreteigentümer anbieten, es für einen Unkostenbeitrag zu zerwirken.
Alles ohne Bürokratie..... hab ich was falsch gemacht?

HWL
Wo kein Kläger, da kein Richter, ansonsten kennt weder der Jurist noch ein Betriebswirt "Unkosten", sondern nur eine Leistung, die Du für eine Gegenleistung erbringst und wenn ich Dir ans Bein pinkeln wollte, könnte ich näher untersuchen bzw. wissen wollen, ob und unter welchen Voraussetzungen Du zur Erbringung dieser Leistung berechtigt bist, wo Du diese erbringst, ob es sich nur um eine "Gefälligkeit" handelt oder eine gewisse Regelmäßigkeit antizipiert werden darf und ob am Ende das VetAmt auf harmlose Bauernschläue, Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat erkennt.....
 
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Ich empfehle dringend die Lektüre von VO (EG) Nr. 178/2002, VO (EG) Nr. 852/2004, Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV.

Was das konkret bedeutet, will ich mal an meiner eigenen Erfahrung und Recherche deutlich machen (bin Jäger, Pächter und registrierter Lebensmittelunternehmer).
Da es sich um EU Recht handelt, sollte es keine Wolle spielen, aus welchem deutschen Bundesland man kommt.

Im Folgenden gehe ich hier von Privatpersonen, "Jägern" und "Jagspächtern" aus, nicht von Berufsjägern, Angesgtellten oder Jagd im Rahmen von Land- uind Forstwirschaftlichien Unternehmen.

Was darf man unter welchen Voraussetzungen?
(ich gehe jetzt nicht auf Hygiene, Trichinenuntersuchung, irreführende Angaben und Rückverfolgbarkeit ein)

Abgabe an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe (Gastronomie, Kantine, Lebensmitteleinzelhandel einschl. Metzgerei, die nicht selbst schlachtet), Strecke eines Jagdtages, im Umkreis von 100 km um Erlegungs-und Wohnort, in der Decke/Schwarte:
Voraussetzungen:
+ Untersuchung auf bedenkliche Merkmale durch den Jäger

Abgabe an Endverbraucher oder Einzelhandelsbetriebe (Gastronomie, Kantine, Lebensmitteleinzelhandel einschl. Metzgerei, die nicht selbst schlachtet) oder Wildbearbeitungsbetrieb (hierbei zusätzlich Schulung zur kundigen Person erforderlich), Strecke eines Jagdtages, im Umkreis von 100 km um Erlegungs-und Wohnort, ohne Decke, zerlegt (KEIN Hackfleisch), Wurst, Schinken etc. (nach Auftragsverarbeitung durch einen Metzger, der darf allerdings KEIN EU-zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb sein und es darf niemals ein Eigentumsübergang stattfinden, das Wildbreit bleib immer Eigentum des Jägers):
Voraussetzungen:
+ Untersuchung auf bedenkliche Merkmale durch den Jäger
+ Wildkammer (Kühl- & Zerwirkraum) vorhanden
+ Kennzeichnung (wegen Rückverfolgberkeit): Gewicht, Inhaltsstoffe, Mindesthaltbarkeit bei Lagertemperatur, Name & Anschrift des Jägers
+ Registrierung als Lebensmittelunternehmer (LRA, Veterinärbehörde: Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, hierbei muss der Nachweis einer Wildkammer, das wird durch Veterinäramt/Lebensmittelüberwachung bei Meldung und laufend kontrolliert)

Bis dahin fällt auch keinerlei Zwang zu einer Gewerbeanmeldung an. Jagd in obigem Sinne ist kein Gewerbe.

Alles darüber hinaus (Zukauf und Vermarktung, Selbst-Verarbeitung von Wild zu Wurst, Schinken, etc) nur nach Registrierung als Einzelhandel (LRA) unter weiteren entsprechenden Auflagen (Verarbeitungsraum, etc.)

Hinweis: bin Jäger. Kein Vet. Keine Behörde. Kein Metzger. Kein Jurist.
 

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