Damit meint er richtigerweise folgendes:
Ist der bestätigte Jagdaufseher zugleich forstlich ausgebildet oder Berufsjäger, ist er Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 25 Abs. 2 BJagdG. Als solcher ist er nach dem Legalitätsprinzip aus § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, wegen aller...