PARD NV007 German-Edition Fragen und Antworten über Rechtslage, Leistung, Ausführungen

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meine Frage war ob ein Externer Strahler welcher nicht an der Waffe verbaut ist erlaubt ist oder nicht
Nach meinem Dafürhalten ist das in Hessen nicht erlaubt.

§ 23 Abs. 2 des Hessischen Landesjagdgesetzes lautet:
"Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes ist es zulässig, bei der Bejagung von Schwarzwild Nachtsichttechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (...) zulässig ist."

Damit ist die Nutzung von Wärmebild-, digitaler und Röhrennachtsichttechnik jagdlich für Schwarzwild erlaubt.

Allerdings ist damit nicht zugleich auch das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes, wonach künstliche Lichtquellen etc. jagdlich verboten sind, aufgehoben worden. Vielmehr gilt dieses in Hessen noch. Ergo: Nix mit handgehaltenem IR-Aufheller.

Das sieht auch der Hessische LJV so:

Hier mal ne sehr aktuelle Übersicht über die Regelungen in den Bundesländern:
 
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Ok das ist mir bewusst aber soweit ich weiß sind doch Aufsatzsatz/Nachsatz Geräte ohne integrierten Ir Strahler erlaubt und meine Frage war ob ein Externer Strahler welcher nicht an der Waffe verbaut ist erlaubt ist oder nicht

Ein Aufsatzgerät kommt aufs ZF oben drauf und lenkt die optische Achse um (militärisch), ein Nachplappersatzgerät gibt es nicht, es ist ein Vorsatzgerät für die Okularseite.
 

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