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Ich kann die rechtliche Seite nicht beurteilen, zumal in einnem anderen Bundesland.
Ein Geschäftsführer eine GmbH kann ja mit sich selbst Geschäfte tätigen, sofern vom §181 befreit.
Wenn dieser GF auch Gesellschafter ist enthält er sich bei Abstimmungen die ihn betreffen. So z.B. bei der Entlastung des Geschäftsführers von den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung.
Alles tausendfach gelebte Praxis.
Das hier eine etwas erhöhte Verantwortung und Fingerspitzengefühl ansteht versteht sich von selbst.
Ich überlege noch, ob ich es persönlich auch vom prozentualen Anteil der betreffenden Fläche an der Geamtfläche abhängig machen würde. Ist diese eher niedrig hätte ich keine Bedenken, da der z.T. wegfallende Stimmanteil nicht ins Gewicht fällt.
Ein Geschäftsführer eine GmbH kann ja mit sich selbst Geschäfte tätigen, sofern vom §181 befreit.
Wenn dieser GF auch Gesellschafter ist enthält er sich bei Abstimmungen die ihn betreffen. So z.B. bei der Entlastung des Geschäftsführers von den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung.
Alles tausendfach gelebte Praxis.
Das hier eine etwas erhöhte Verantwortung und Fingerspitzengefühl ansteht versteht sich von selbst.
Ich überlege noch, ob ich es persönlich auch vom prozentualen Anteil der betreffenden Fläche an der Geamtfläche abhängig machen würde. Ist diese eher niedrig hätte ich keine Bedenken, da der z.T. wegfallende Stimmanteil nicht ins Gewicht fällt.