Fangschuss

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.871
KW für FS ist für viele Glaubensfrage.

Vor allem in 9mmPara/40S&W/45ACP sind die Holspitzgeschosse auf schnelle Energieabgabe (Personal Defense) ausgelegt und daher fehlt oft die Tiefenwirkung auf Wild.

Von daher: Für den einfachen FS such dir aus was dir an Kaliber und Waffe gefällt, geht es um eine ärgerliche Wutz ist mehr besser.

Meine Lösung:
- . 40S&W als "Immer Dabei" mit starker Handladung, wechselweise VM und HP geladen. Pistole ist einfach leichter als ständig mit dem 5-Zöller rum zu rennen.
- wird Unterstützung benötigt und ich erhalte den entsprechenden Anruf, dann alternativ ein starke Revolver, (44Mag-HL mit stabileren Jagdgeschoss) ZUSÄTZLICH zur 1895GBL in 45/70

Bei der ganzen Geschichte: Üben nicht vergessen, Waffenbedienung unter Stress ist nicht ohne
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
17 Nov 2016
Beiträge
1.274
Also als Ahnungsloser habe ich mir als Fangschusswaffe eine Glock 20 (10mm Auto) mit Umrüstung auf 9mm ausgesucht!
Das wäre jawoll nur ein Eintrag...

Auf der anderen Seite finde ich .40S&W ganz interessant....
Aber sobald es bei mir so weit ist lese ich mich noch ein...

Ich möchte nur eine auf der Karte haben, einfach weil ich nicht möchte, dass es mir wie einem Bekannten ergeht, der hat eine S&W .357 Magnum mit 4 Zoll auf der Karte und eine Pistole TANFOGLIO und nun steht durch einen persönlichen Umstand die Übernahme der Wehrmachtspistole seines Vaters an .... und er bekommt keine Dritte eingetragen!

Jetzt werde mal schnell eine Kurzwaffe los ohne sie zu verschleudern....


Klärt mich auf oder prügelt auf mich ein.....
an händler oder büchser geben das er sie derweil in seinem waffenbuch führt und dort quasi in kommission verkaufen.:unsure:so hast du alle zeit der welt das ding bei egun usw. reinzustellen sofern nicht schon beim händler dein wunschpreis erziehlt wird.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
19 Jun 2017
Beiträge
887
Ich schieße VM 9mm Para aus einer CZ100 aus kurzer Distanz oder aufgesetzt.
Erfahrung bei Sauen 4Stück von 28kg bis56kg alles andere machen die Hunde da bin ich meist zu langsam.
Normal reicht eine 22,lfb für eine Sau zwischen die Lichter oder Teller.
Aber gut der Deutsche bevorzugt eher die 8x68 auf Rehwild mir reicht die 7x57R auf Alles Wild in Deutschland
Auf Aufsetzen würde ich lieber verzichten, so kann man die Gefahr deutlich reduzieren, dass einen irgendwas aus dem Inneren des Stücks entgegengeflogen kommt... Knochensplitter bspw. wären blöd.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.871
Auch für Personal Defense brauchst ne ausreichende Tiefenwirkung.
Da geht's mehr um schnelle Energieabgabe ohne Ausschuss

Mal ganz OT: Die paar cm bis zum Herz an einen eher weichen Ziel (z.B Mensch/Reh) schafft da jede Murmel. Aber nach de Strecke ist das Geschoss noch nicht unbedingt am Herz einer Sau angelangt.
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.871
Ob 9mmPara, .40S&W, 45ACP oder auch die .357SIG ist unerheblich da kein ernsthafter Unterschied in der Wirkung (wenn es auch kleiner glaubt!), Waffe selbst nach Geschmack und was ihm gut in der Hand liegt. Das mir CZ und HS/Springfield gut in de Hand liegen, hilft dem TS nicht. Daher muss er selber testen und nicht blind kaufen.

Hauptsache wirklich Üben damit! Nicht nur 50 Schuß p.A. auf 25m. Und da sprechen die Munitionskosten deutlich für die 9mmPara und gegen die .357SIG.
 
Zuletzt bearbeitet:
Registriert
17 Jun 2019
Beiträge
271
Waffe und Lauf sind zwei Einträge (aber nur eine Waffe)
40S&W ist ein überflüssiges und teures Kaliber
Die Pistole als Erbschaft zählt nicht aufs Kontingent
Kurzwaffen kann man bei egun gut verkaufen ohne sie zu verschleudern
Korrekt! Folgenden Gesetzestext kann man anführen:

§ 13 der WaffVwV:
„Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
13.2 ……Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.“

In der oben genauer bezeichneten Verwaltungsvorschrift findet sich auch noch eine weitere auf den konkreten Fall anzuwendende Bestimmung, welche ich im Folgenden zitiere:
„Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
20.2.2 …. Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.“
 

Wheelgunner_45ACP

Moderator
Registriert
18 Sep 2015
Beiträge
16.871
@Fips01 Genau mehr als 2 KW über JS. Die Frage ist halt, ob der entsprechende SB das Überlasssen der Waffe im Sinne eines vorgezogenen Erbes über §20 akzeptieren würde oder wirklich bis zum Todesfall - der hoffentlich noch lange auf sich warten lässt -zu Warten ist. Das lässt sich nur mit dem SB klären, nicht hier im Forum.
 
Registriert
27 Aug 2019
Beiträge
50
Hallo zusammen,

um nochmals auf den Anfangspost zu kommen. Was bringt einen dazu in der Nacht auf (wehrhaftes) Schwarzwild im Dickicht nachzusuchen?
Entweder ich bin, auf Grund der Spuren am Anschuss, absolut überzeugt, dass es sich um eine kurze Totsuche handelt, oder ich warte bis zum Tageslicht!
Im Zweifelsfall gilt für mich Variante zwei!
Ich mag meine Kurzwaffen und nutze diese auch regelmäßig für den Fangschuss auf immobiles Unfallwild jeder Größe, aber bei der Nachsuche auf Schwarzwild und sei es nur die vermutete Totsuche, ist für mich die Langwaffe die erste Wahl.
Wenn du dich aber "nur" auf eine Kurzwaffe verlassen möchtest, dann lieber ein Kaliber, dass du beherrscht und die Geschosse ins Ziel bringst, als 1000 Joule+ in die Pampa gepustet!

Zum Treffersitz: eine sofortige Wirkung wirst du meist nur erreichen, wenn das zentrale Nervensystem zerstört wird. Ein Treffer in die Kammer kann, aber muss keine schlagartige Wirkung zeigen. Man bedenke, wie weit ein Stück Schwarzwild nach einem Treffer aus der Langwaffe mit x-facher Energie noch gehen kann!

Triffst du jederzeit, unter Stress, bei evtl. eingeschränkter Sicht ein bewegliches Ziel in der Größe einer Apfelsine (ZNS)? Also ich vermutlich nicht, auch wenn ich 3-4x im Monat Kurzwaffe schieße.
Daher kannst du nur versuchen das Ziel überhaupt zu treffen und im Zweifelsfall weiterschießen, bis entweder Wirkung einsetzt, oder dir die Munition ausgeht. Bei letzterem wird es nicht dein Tag, ganz gleich ob 9mm oder .454!

Zum Geschoss: bei mir leistet das 124gr. Speer Gold Dot in der .357Sig sehr gute Dienste. Aber wie bereits geschrieben, auf immobiles Unfallwild! Eine 9mm, .40S&W, 45ACP, 357Mag. usw. würden dies vermutlich ebenfalls leisten. Aber ich mag die Glock 32 einfach ...

Gruß Waldweg
 
G

Gelöschtes Mitglied 4026

Guest
@Fips01 Genau mehr als 2 KW über JS. Die Frage ist halt, ob der entsprechende SB das Überlasssen der Waffe im Sinne eines vorgezogenen Erbes über §20 akzeptieren würde oder wirklich bis zum Todesfall - der hoffentlich noch lange auf sich warten lässt -zu Warten ist. Das lässt sich nur mit dem SB klären, nicht hier im Forum.


Der Erbfall ist eingetreten, ziemlich plötzlich...
Falls Du Infos hast, bitte PN ... ich will hier nicht alles zu spamen
 
Registriert
28 Nov 2014
Beiträge
13.040
@Gallo
Erstmal mein Beileid.
Der SB hat die Waffe einzutragen. Da du ein Bedürfnis nachgewiesen hast, muss die Waffe auch nicht blockiert werden.
Steht alles im WaffG
Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
WaffVwV
20.2.2
...
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
WaffVwV
20.3
...
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.
 
Zuletzt bearbeitet:

Neueste Beiträge

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
134
Zurzeit aktive Gäste
329
Besucher gesamt
463
Oben