an händler oder büchser geben das er sie derweil in seinem waffenbuch führt und dort quasi in kommission verkaufen.so hast du alle zeit der welt das ding bei egun usw. reinzustellen sofern nicht schon beim händler dein wunschpreis erziehlt wird.Also als Ahnungsloser habe ich mir als Fangschusswaffe eine Glock 20 (10mm Auto) mit Umrüstung auf 9mm ausgesucht!
Das wäre jawoll nur ein Eintrag...
Auf der anderen Seite finde ich .40S&W ganz interessant....
Aber sobald es bei mir so weit ist lese ich mich noch ein...
Ich möchte nur eine auf der Karte haben, einfach weil ich nicht möchte, dass es mir wie einem Bekannten ergeht, der hat eine S&W .357 Magnum mit 4 Zoll auf der Karte und eine Pistole TANFOGLIO und nun steht durch einen persönlichen Umstand die Übernahme der Wehrmachtspistole seines Vaters an .... und er bekommt keine Dritte eingetragen!
Jetzt werde mal schnell eine Kurzwaffe los ohne sie zu verschleudern....
Klärt mich auf oder prügelt auf mich ein.....
Auf Aufsetzen würde ich lieber verzichten, so kann man die Gefahr deutlich reduzieren, dass einen irgendwas aus dem Inneren des Stücks entgegengeflogen kommt... Knochensplitter bspw. wären blöd.Ich schieße VM 9mm Para aus einer CZ100 aus kurzer Distanz oder aufgesetzt.
Erfahrung bei Sauen 4Stück von 28kg bis56kg alles andere machen die Hunde da bin ich meist zu langsam.
Normal reicht eine 22,lfb für eine Sau zwischen die Lichter oder Teller.
Aber gut der Deutsche bevorzugt eher die 8x68 auf Rehwild mir reicht die 7x57R auf Alles Wild in Deutschland
Auch für Personal Defense brauchst ne ausreichende Tiefenwirkung.KW für FS ist für viele Glaubensfrage.
Vor allem in 9mmPara/40S&W/45ACP sind die Holspitzgeschosse auf schnelle Energieabgabe (Personal Defense) ausgelegt und daher fehlt oft die Tiefenwirkung auf Wild.
Da geht's mehr um schnelle Energieabgabe ohne AusschussAuch für Personal Defense brauchst ne ausreichende Tiefenwirkung.
Korrekt! Folgenden Gesetzestext kann man anführen:Waffe und Lauf sind zwei Einträge (aber nur eine Waffe)
40S&W ist ein überflüssiges und teures Kaliber
Die Pistole als Erbschaft zählt nicht aufs Kontingent
Kurzwaffen kann man bei egun gut verkaufen ohne sie zu verschleudern
@Fips01 Genau mehr als 2 KW über JS. Die Frage ist halt, ob der entsprechende SB das Überlasssen der Waffe im Sinne eines vorgezogenen Erbes über §20 akzeptieren würde oder wirklich bis zum Todesfall - der hoffentlich noch lange auf sich warten lässt -zu Warten ist. Das lässt sich nur mit dem SB klären, nicht hier im Forum.
Waffengesetz (WaffG)
§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
WaffVwV
20.2.2
...
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
WaffVwV
20.3
...
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.